RS Vwgh 2013/9/26 2010/07/0219

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Veröffentlicht am 26.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §33b Abs10;

Rechtssatz

Gemäß § 33b Abs. 10 Satz 3 WRG 1959 ist eine Ausnahmebewilligung kurz zu befristen. Eine Bewilligungsdauer von zehn Jahren, die offenbar der Standzeit (Lebensdauer) einer Vorreinigungsanlage entspricht, ist keinesfalls als "kurze Befristung" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070219.X09

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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