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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 33b Abs. 10 Satz 3 WRG 1959 ist eine Ausnahmebewilligung kurz zu befristen. Eine Bewilligungsdauer von zehn Jahren, die offenbar der Standzeit (Lebensdauer) einer Vorreinigungsanlage entspricht, ist keinesfalls als "kurze Befristung" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070219.X09Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017