RS Vwgh 2013/9/26 2010/07/0219

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Veröffentlicht am 26.09.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §38 Abs1a;
AWG 2002 §87b Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §33b Abs10;

Rechtssatz

Die Amtsbeschwerdebefugnis nach § 33b Abs 10 WRG 1959 setzt einen rechtskräftigen Bescheid voraus, weshalb sich ein Verständnis als Vorschrift über das Verfahren iSd § 38 Abs 1a AWG 2002 verbietet. Dem steht auch nicht entgegen, dass das AWG 2002 in § 87b Abs 1 für eine andere Verfahrenskonstellation selbst eine Amtsbeschwerdebefugnis normiert. Auch diese stützt sich auf Art 131 Abs 2 B-VG und kann ihrerseits eine Anwendung der Amtsbeschwerdebefugnis nach § 33b Abs 10 WRG 1959 (hier im Fall der Indirekteinleitung von Sickerwässern) nicht ausschließen. Die Beschwerdebefugnis nach § 33b Abs 10 WRG 1959 ist auch keine Bestimmung über die Parteistellung iSd § 38 Abs 1a AWG 2002. "Bestimmungen über die Parteistellung" nach § 38 Abs 1a AWG 2002 sind nämlich auch solche, die den Verfahrensabschnitt bis zur Rechtskraft des das Verfahren beendenden Bescheids betreffen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070219.X06

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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