RS Vwgh 2013/9/26 2010/07/0130

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Veröffentlicht am 26.09.2013
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §53a impl;
AWG 2002 §33 Abs1;
AWG 2002 §33 Abs3;
AWG 2002 §33 Abs4;
GebAG 1975 impl;

Rechtssatz

Die Frage der Entlohnung der Mitglieder des Expertengremiums iSd § 33 Abs 1 AWG 2002 ist nicht auf der Grundlage des § 53a AVG iVm dem GebAG 1975 zu beurteilen. Vielmehr enthält § 33 Abs 3 und 4 AWG 2002 dafür eine spezielle Bestimmung, die einerseits einen Anspruch der Mitglieder des Expertengremiums auf eine "entsprechende angemessene Vergütung" und andererseits die Kostentragung durch das jeweilige haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssystem vorsieht. Dass der Gesetzgeber in § 33 Abs 4 AWG 2002 keine weitere Konkretisierung der "entsprechenden angemessen Vergütung" vorgenommen hat, führt im Übrigen nicht zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung infolge mangelnder Determinierung (Hinweis E 19. November 1998, 98/07/0165). Eine Vergütung der Mitglieder des Expertengremiums in einer "mit den für Wirtschaftstreuhänder, abfallwirtschaftliche Sachverständige und Rechtsexperten (Rechtsanwälte) geltenden Richtlinien" vergleichbaren Höhe wird grundsätzlich angemessen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070130.X04

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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