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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §35 Abs1 idF 2006/I/034;Rechtssatz
Wenngleich dem Expertengremium iSd § 33 Abs 1 AWG 2002 gemäß § 33 Abs 2 AWG 2002 nur Personen angehören dürfen, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft besondere Erfahrung haben, stellen dessen Mitglieder keine Sachverständigen dar, die vom BMLFUW gemäß § 52 AVG in einem konkreten Verwaltungsverfahren erst bestellt werden müssten. Die Aufgabe des Expertengremiums, ein Gutachten zu erstellen, ergibt sich vielmehr bereits aus § 35 Abs 1 AWG 2002.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070130.X03Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017