RS Vfgh 2013/9/13 B1536/2012

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
HeeresgebührenG 2001 §36, §40, §41
PoststrukturG §17 Abs1a, Abs6, Abs7, Abs8

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Zurückweisung des Antrags der Österreichischen Post AG auf Kostenersatz für die Bezugsfortzahlung an ihr zugewiesene Beamte während der Wehrdienstzeiten

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat - mit der Begründung, dass es sich um Bezugsfortzahlungen an Bundesbedienstete handle - die Anwendbarkeit des §41 HeeresgebührenG 2001 (HGG 2001) und somit eines Kostenersatzanspruches nach dieser Bestimmung schlechthin verneint und §40 und §41 leg cit damit einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.

Die beschwerdeführende Partei, der jene Beamten, für deren Bezugsfortzahlung Kostenersatz begehrt wird, gemäß §17 Abs1a PoststrukturG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist - wenngleich diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen - im Zusammenhang mit der Fortzahlung von Bezügen unter den Begriff des Arbeitgebers iSd §41 HGG 2001 zu subsumieren, zumal die Bezüge dieser Beamten wirtschaftlich jedenfalls von der beschwerdeführenden Partei zu tragen sind (§17 Abs6 leg cit) und auch die Berechnung und Zahlbarstellung dieser Bezüge der beschwerdeführenden Partei obliegt (§17 Abs8 PoststrukturG).

Dem Wortlaut der §§40 und 41 HGG 2001 lässt sich weder entnehmen, dass vom Bund verschiedene Arbeitgeber im Inland keinen Anspruch auf Kostenersatz für Bezüge haben, die an Bundebedienstete fortgezahlt wurden, noch, dass ein Kostenersatz nach §41 Abs2 leg cit ausschließlich für freiwillig fortbezahlte Bezüge besteht. Vielmehr erfasst der in dieser Bestimmung geregelte Kostenersatzanspruch unterschiedslos - aus welchem Rechtsgrund immer - durch einen vom Bund verschiedenen Arbeitgeber im Inland fortgezahlte Bezüge in näher bestimmtem Ausmaß.

Dass für die vorliegende Konstellation - in der einerseits die zugewiesenen Beamten gemäß §40 HGG 2001 Anspruch auf Bezugsfortzahlung haben und andererseits die beschwerdeführende Partei gemäß §17 Abs6, 7 und 8 PoststrukturG zur Tragung dieser Kosten verpflichtet ist - im Gesetz keine Sonderregelung vorgesehen ist, ändert daran nichts.

Im angefochtenen Bescheid wird ein Kostenersatz "nach dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001" - somit auch nach §41 Abs2 leg cit - für Bezugsfortzahlungen an Bundesbedienstete schlechthin ausgeschlossen, was zu dem - gleichheitswidrigen - Ergebnis führt, dass die beschwerdeführende Partei - abweichend vom generellen Kostenersatzanspruch gemäß §41 Abs2 leg cit für Arbeitgeber, die Bezüge fortzahlen - letztlich die Kosten für die Bezugsfortzahlungen an die ihr nach §17 Abs1a PoststrukturG zugewiesenen Beamten während der Wehrdienstzeiten zu tragen hat.

Entscheidungstexte

  • B1536/2012
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.09.2013 B1536/2012

Schlagworte

Heeresgebühren, Kostenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1536.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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