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L2400 GemeindebediensteteNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wegen Wegfalls der Beschwer infolge Beendigung der vorläufigen Suspendierung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Beschwerdeführerin; kein KostenzuspruchRechtssatz
Mit dem Tag der Zustellung des Bescheides der Disziplinarkommission vom 17.06.2013 endete gemäß §94 Abs2 letzter Satz Wr DienstO 1994 die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin. Damit ist jene Maßnahme, die Inhalt der Beschwerde ist, ex lege weggefallen. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VfGH würde keine Veränderung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin bewirken (vgl VfSlg 18795/2009).
Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen ist.
Kein Kostenzuspruch, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Beschwer, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B602.2013Zuletzt aktualisiert am
28.10.2013