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91/02 PostNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versetzung eines der Telekom Austria zugewiesenen Beamten wegen Unterlassung der Ermittlungstätigkeit und Ignorieren des Parteienvorbringens hinsichtlich der tatsächlichen Existenz des zugewiesenen Arbeitsplatzes und der damit verbundenen AufgabenRechtssatz
Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der ihm zugewiesene Arbeitsplatz gar nicht existiere bzw unklar sei, welche Aufgaben mit dem neuen Arbeitsplatz verbunden seien, nicht auseinandergesetzt.
Auch wenn die Frage der Bewertung des Arbeitsplatzes selbst nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens ist (vgl VfGH 28.09.1998, B279/98), hätte die belangte Behörde im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers, anhand der rechtlichen bzw innerdienstlichen Vorschriften ("Geschäftseinteilung" iSd §36 Abs1 BDG 1979) darlegen müssen, ob der Arbeitsplatz existiert und welcher Dienstzulagengruppe er zugeordnet ist; andernfalls wäre nämlich eine Beurteilung, ob es sich überhaupt um eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung gemäß §40 Abs3 BDG 1979 handelt und dass diese im konkreten Fall zulässig ist, faktisch unmöglich.
Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, welcher - tatsächlich existente - konkrete Arbeitsplatz (mit welchen Aufgaben) dem Beschwerdeführer zugewiesen wird.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und Telegraphenverwaltung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B188.2013Zuletzt aktualisiert am
28.10.2013