RS Vfgh 2013/9/16 U496/2013

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien mangels nachvollziehbarer Begründung betreffend eine konkrete Behandlungsmöglichkeit des multimorbiden Beschwerdeführers in Georgien

Rechtssatz

Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem Beschwerdeführer aufgrund seines komplexen und schwerwiegenden Leidenszustandes um eine besonders vulnerable Person handelt und die Ermittlung und Bewertung der vom AsylGH eingeholten Informationen dazu diente, eine Verletzung von Art3 EMRK auszuschließen, wäre der AsylGH in diesem Zusammenhang zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen.

Der AsylGH hat sowohl hinsichtlich der konkreten Behandlungsmöglichkeit für einen multimorbiden Patienten wie den Beschwerdeführer, als auch hinsichtlich des möglicherweise aus finanziellen Gründen verwehrten Zuganges zu einer allenfalls vorhandenen Behandlungsmöglichkeit aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbare Schlüsse gezogen und damit Willkür geübt

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U496.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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