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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in die Russische Föderation mangels hinreichender Ermittlungen zur konkreten Situation dieser beiden minderjährigen Beschwerdeführer sowie Außerachtlassung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente; im Übrigen Ablehnung der BeschwerdebehandlungRechtssatz
Der Sechsteinschreiterin (Mutter der minderjährigen Erst- bis Fünfteinschreiter) wurden im Rahmen der vor dem AsylGH durchgeführten mündlichen Verhandlung lediglich allgemeine Fragen zur eigenen Integration gestellt. Eine darüber hinausgehende Befragung zur Lebenssituation der Kinder fand hingegen nicht statt, noch wurden sonstige konkrete Ermittlungsschritte zur Erhebung ihres Integrationsstandes getätigt.
Der AsylGH hat es in der Folge unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der (elfjährige) Erstbeschwerdeführer und die (zehnjährige) Zweitbeschwerdeführerin über Kenntnisse der tschetschenischen respektive russischen sowie - für den Fall der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Inguschetien - der inguschischen Sprache verfügen.
Wenn der AsylGH im Rahmen der Interessenabwägung darauf hinweist, dass beide ihre ersten Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht hätten, so ist auf Grund des geringen Lebensalters aus diesem Argument nichts zu gewinnen. Der AsylGH hat sich auch in keiner Weise dazu geäußert, dass die lange Verfahrensdauer von knapp acht Jahren (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) nicht von den minderjährigen Beschwerdeführern zu verantworten ist (vgl VfSlg 19203/2010, 19612/2011).
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde sowie Abweisung der Anträge der Dritt- bis Sechsteinschreiter auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U2234.2012Zuletzt aktualisiert am
29.12.2014