RS Vfgh 2013/10/3 U477/2013

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §41 Abs7
AsylGHG §23
AVG §73
EMRK Art8

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung des Beschwerdeführers nach Aserbeidschan mangels ausreichender Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich der Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben; lange Dauer des Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar

Rechtssatz

Der AsylGH ignoriert die ihn treffende Pflicht zur Entscheidung in angemessener Zeit (vgl §23 AsylGHG iVm §73 AVG) und macht den Beschwerdeführer ohne weitere Begründung für die lange Verfahrensdauer verantwortlich. Der AsylGH verkennt, dass das Stellen eines Antrages (auch wenn sich dieser im Zuge des Verfahrens als unbegründet herausstellt) völlig rechtmäßig erfolgte und der sich daraus ergebende (vorübergehende) aufenthaltsrechtliche Status eine gesetzlich vorgesehene Konsequenz dieses Antrages ist. Freilich ergibt sich daraus nicht zwingend, dass sich der Beschwerdeführer vier Jahre in Österreich aufhalten muss. Im konkreten Verfahren ergibt sich aus den Gerichtsakten eine Periode der Untätigkeit des AsylGH von beinahe drei Jahren. Der VfGH verkennt nicht, dass diese Untätigkeit mit dem Fehlen entsprechender Ressourcen begründet sein mag. Es obliegt aber dem Staat und seinen Organen eine angemessene Verfahrensdauer sicherzustellen. Keinesfalls kann die Dauer des Verfahrens aber dem Beschwerdeführer negativ angelastet werden (soweit es keine Anzeichen für eine bewusste Verfahrensverschleppung durch den Antragsteller gibt, wofür im vorliegenden Fall aber kein Hinweis vorliegt).

Hinsichtlich der Auswirkungen, die eine Ausweisung auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (Familienvater zweier in Österreich geborener Kinder, Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin) hätte, belässt es der AsylGH weitgehend bei Spekulationen.

Unterlassung konkreter Ermittlungen etwa zu der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und seine Rolle bei der Obsorge, zu den tatsächlichen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie und zur kulturellen Nähe der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu Aserbaidschan.

Die in §41 Abs7 AslyG2005 niedergelegten Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung lagen offensichtlich nicht vor.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U477.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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