Norm
VerwEinzG §5 Abs2Rechtssatz
Das Einziehungsverfahren sieht ? im Gegensatz zum Ausfolgungsverfahren (§ 5 Abs 2 VerwEinzG) ? keine gesonderte Aufforderung an den Erlagsgegner zur Äußerung nach § 17 AußStrG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129007Im RIS seit
28.10.2013Zuletzt aktualisiert am
28.10.2013