Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des MP in Wien, vertreten durch Proksch & Partner, Rechtsanwälte OEG in 1030 Wien,
Am Heumarkt 9/1/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 16. August 2000, Zl. UVS-5/10778/2-2000, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. Februar 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG ab.
Zur Begründung dieses Bescheides führte sie aus: Der Beschwerdeführer habe die Wiedereinsetzung mit dem Vorbringen begehrt, ihm wäre seitens seines Rechtsanwalts geraten worden, keinen Einspruch zu erheben, sondern die Strafe zu bezahlen. Erst als er erfahren hätte, dass ihm der Reisepass entzogen würde, hätte er gewusst, dass die Bezahlung der Geldstrafe offenbar sehr nachteilige Folgen für ihn gehabt habe.
Diese Wiedereinsetzung - so die belangte Behörde weiter - sei zu versagen, weil mit der bloßen Behauptung einer unrichtigen Rechtsauskunft kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht werde und die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage einen Wiedereinsetzungswerber nicht daran hindern könne, sich über die Wirkungen eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach Rücksprache mit seinem damaligen Vertreter die Geldstrafe bezahlt und in der Folge von der Bundespolizeidirektion Wien die Mitteilung erhalten, dass auf Grund der Bestrafung sein Reisepass eingezogen würde. Nach neuerlicher Rechtsberatung habe er erst erkannt, welche nachteiligen Folgen die Bezahlung der mit der Strafverfügung verhängten Geldstrafe mit sich gebracht habe.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Nach dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Vorliegend kann der Auffassung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben seien, nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 11. September 1996, Zl. 96/20/0400), dass der Wiedereinsetzungswerber im Fall eines bewussten Verstreichenlassens der Rechtsmittelfrist an der rechtzeitigen Einbringung einer Berufung nicht gehindert gewesen wäre, weshalb es an der Tatbestandsvoraussetzung des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG fehle.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000210169.X00Im RIS seit
26.02.2001