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L70706 Theater Veranstaltung SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auch wenn das Stmk. VeranstaltungsG 1969 in § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b idF der Novelle LGBl. Nr. 148/2006 hinsichtlich der Nachbarn auf die "Zumutbarkeit" durch den Veranstaltungsbetrieb verursachte Belästigungen durch Lärm abstellt (dagegen vor der Novelle - "ungebührlich belästigt"), können hinsichtlich der Zumutbarkeit der Belästigung und auch für die Methode der dabei anzustellenden Messungen weiterhin die im E 20. Februar 2007, 2004/05/0248, dargelegten Grundsätze angewendet werden. Demnach ist es, von Sonderfällen abgesehen, unzulässig, dann, wenn eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren. Ist eine Messung der von einer Betriebsanlage ausgehenden Immission möglich, ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen auf Grund der Projektsunterlagen unzulässig. Auswirkungen der von einer geänderten Betriebsanlage ausgehenden Emissionen sind dort, wo eine Messung möglich ist, zu messen und nicht bloß zu berechnen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020044.X04Im RIS seit
10.10.2013Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013