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L70706 Theater Veranstaltung SteiermarkNorm
AVG §52;Rechtssatz
Auch wenn das Stmk. VeranstaltungsG 1969 in § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b idF der Novelle LGBl. Nr. 148/2006 hinsichtlich der Nachbarn auf die "Zumutbarkeit" durch den Veranstaltungsbetrieb verursachte Belästigungen durch Lärm abstellt (dagegen vor der Novelle - "ungebührlich belästigt"), können hinsichtlich der Zumutbarkeit der Belästigung und auch für die Methode der dabei anzustellenden Messungen weiterhin die im E 20. Februar 2007, 2004/05/0248, dargelegten Grundsätze angewendet werden. Demnach hat die Behörde zur Klärung der Fragen der Immissionsbelastung durch Lärm im Ermittlungsverfahren im Allgemeinen Sachverständige heranzuziehen, und zwar einen (lärm)technischen und einen medizinischen Sachverständigen. Dabei ist es Sache des lärmtechnischen Sachverständigen, über das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Fachwissen hinsichtlich der Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020044.X03Im RIS seit
10.10.2013Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013