RS Vwgh 2013/9/11 2012/02/0015

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

§ 5 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 räumt ua besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht die Berechtigung ein, jederzeit - somit auch ohne Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen (vgl. E 22. März 2002, 2001/02/0238) - die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012020015.X01

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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