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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
§ 5 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 räumt ua besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht die Berechtigung ein, jederzeit - somit auch ohne Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen (vgl. E 22. März 2002, 2001/02/0238) - die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020015.X01Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013