RS Vwgh 2013/9/11 2011/02/0072

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EIRAG 2000 §5;
MRK Art6;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs3;
VStG §51e Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ist der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen österreichischen Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt vertreten, so kann unter dem Blickwinkel des Art. 6 MRK die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust des Rechtes des Beschuldigten auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste (vgl. E 22. Februar 2011, 2010/04/0123).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011020072.X01

Im RIS seit

08.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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