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L2400 GemeindebediensteteNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Ungebührlichkeit einer Leistungszulage für einen Beamten der Stadt Wien; keine Bedenken gegen die Zusammensetzung des Dienstrechtssenates; kein Zweifel an der Unparteilichkeit seiner MitgliederRechtssatz
Keine Bedenken gegen §74a bis §74e Wr DienstO 1994 (im Folgenden DO 1994).
Dem Dienstrechtssenat der Stadt Wien kommt Tribunalqualität iSd Art6 EMRK zu (vgl zB zuletzt VfGH 22.11.2012, B897/12).
Allein die Eigenschaft als Organ der Stadt Wien reicht nicht aus, um den erforderlichen äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen; ein besonderer Grund dafür, dass der äußere Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewahrt wurde, ist nicht hervorgekommen.
Die Festlegung der Auswahlkriterien für die weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter in §74b Abs4 vorletzter und letzter Satz DO 1994 (Vorschlagsrecht des Zentralausschusses; jeder Beisitzer und sein Stellvertreter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist) ist im Lichte des Art18 B-VG und des Art6 Abs1 EMRK unbedenklich.
Dass §74a ff DO 1994 keine förmliche Bekanntgabe der Zusammensetzung des über die Berufung entscheidenden Senates in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorsehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die - insofern im Lichte des Art6 Abs1 EMRK unbedenkliche - DO 1994 ein spezifisches Ablehnungsrecht nicht einräumt.
Kein Entzug des gesetzlichen Richters.
Die - insofern unbedenkliche - DO 1994 sieht keine förmliche Bekanntgabe der Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Senates vor, weshalb im vorliegenden Fall in der Nichtbekanntgabe der Senatsmitglieder kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler erblickt werden kann.
Im vorliegenden Fall haben an der angefochtenen Entscheidung der Vorsitzende, die rechtskundige Beisitzerin sowie - infolge der Befangenheitserklärung der weiteren Beisitzerin - das als Beisitzerin-Stellvertreterin für diese Verwendungsgruppe berufene Mitglied des Dienstrechtssenates mitgewirkt; die gesetzlichen Regelungen über die Senatszusammensetzung (vgl §74b Abs5 DO 1994; §1 Abs2, §4 Abs5 der GeschäftsO des Dienstrechtssenates - GO-DRS) wurden damit erfüllt.
Allein durch den Umstand, dass ein (behauptetermaßen) befangenes Mitglied einer Kollegialbehörde an einer Entscheidung mitwirkt, kann das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt werden.
Die belangte Behörde hat ein die Unparteilichkeit der weiteren Beisitzerin in Zweifel ziehendes Naheverhältnis zum Vorgesetzten des Beschwerdeführers denkmöglich und begründet verneint. Die bloße Behauptung, dass die rechtskundige Beisitzerin "auch mit Angelegenheiten des Personalvertretungsrechts" befasst sei, vermag auch den Anschein ihrer Unparteilichkeit nicht zu beeinträchtigen.
Keine Willkür.
Die belangte Behörde begründet nachvollziehbar und unter Berufung auf die Akteninhalte und Zeugenaussagen Vorgesetzter in der mündlichen Verhandlung, warum die Leistungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht das Durchschnittsausmaß übersteigen. Ihr kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie - ohne die einzelnen vom Beschwerdeführer konzipierten Bescheide hinsichtlich Qualität und Verfahrensdauer einer Überprüfung zu unterziehen - zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer zu erstellenden Berufungsbescheiden weitgehend um Routineverfahren gehandelt habe, in welchen textbausteinartige Begründungselemente angewendet werden konnten, und deren juristischen Schwierigkeitsgrad als nicht hoch einschätzt.
Schlagworte
Dienstrecht, Tribunal, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Befangenheit, NebengebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B165.2013Zuletzt aktualisiert am
25.10.2013