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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
VfGG §34Leitsatz
Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Ablehnung der BeschwerdebehandlungRechtssatz
In seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde zu B503/2013 rechtzeitig, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sei. Das "WebERV-Übermittlungsprotokoll" weise als Einbringungszeitpunkt den 18.04.2013, 22:56:50 Uhr, aus.
Das unrichtige Anzeigen des Eingangsdatums der Beschwerde, das seine Grundlage außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers hatte, führte zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, welche - objektiv gesehen - nicht vorlag. In einem solchen Fall ist das Hervorkommen der irrigen Datumsangabe dem Fall des Auffindens neuer Tatsachen oder Beweismittel gleichzuhalten. Die Anzeige des richtigen Einbringungsdatums wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern.
Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Aufhebung des B v 06.06.2013, B503/2013.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B795.2013Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013