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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Norm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung der Anträge auf Nichtigerklärung rechtskräftiger Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlüsse in einer Disziplinarangelegenheit; keine Präjudizialität von Geschäftseinteilungen der DisziplinarkommissionRechtssatz
Geschäftsverteilungen der Disziplinarkommission 2007, 2008 und 2009 im vorliegenden Fall nicht präjudiziell; Frage der Rechtmäßigkeit der Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlüsse nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides (vgl E v 05.03.2012, B18/12).
Kein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gem §68 Abs4 AVG zustehenden Behebungsrechts (vgl §68 Abs7 leg cit).
Im Übrigen wäre eine amtswegige Nichtigerklärung der Einleitungsbeschlüsse wegen Erlassung durch eine unzuständige Behörde gemäß §68 Abs4 Z1 AVG zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers gemäß §68 Abs5 AVG nicht mehr zulässig gewesen.
Keine Willkür; kein Entzug des gesetzlichen Richters; Eingriff in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht durch den angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid nicht möglich.
Auch keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch, dass die belangte Berufungskommission über den Antrag des Beschwerdeführers insoweit nicht abgesprochen hat, als die Nichtigerklärung des Suspendierungsbescheides begehrt wurde. Gemäß §233b Abs2 BDG 1979 sind auf vor dem 01.01.2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen - wie die hier vorliegende - die am 31.12.2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und damit zuständige Behörde war insoweit die Disziplinaroberkommission (vgl §97 Z3 BDG 1979 idF BGBl I 123/1998).
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Dienstrechtsverfahren, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren), Bescheid verfahrensrechtlicher, Anwendbarkeit AVG, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Präjudizialität, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B349.2013Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013