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34/01 MonopoleNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung des Zweitbeschwerdeführers im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen unternehmerischer Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen nach dem GlücksspielG; Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen einen dem Berufungsbegehren voll Rechnung tragenden Ausspruch; ebenso Zurückweisung der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft mangels LegitimationRechtssatz
Die belangte Behörde hat §52 Abs2 (iVm §52 Abs1 Z1 GSpG) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie nicht auf den maximal möglichen Einsatz an den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten 1 bis 4 abstellte. Da der Zweitbeschwerdeführer unbestrittenermaßen Ausspielungen an den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten 1 bis 4, welche einen Höchsteinsatz von € 15,- pro Spiel ermöglichten, unternehmerisch zugänglich machte, ist das Verhalten des Zweitbeschwerdeführers die Glücksspielgeräte 1 bis 4 betreffend von vornherein nicht unter §52 Abs1 Z1 iVm §52 Abs2 GSpG subsumierbar, sondern nach §168 StGB zu beurteilen und somit die strafgerichtliche Zuständigkeit begründet. Eine doppelte Bestrafung wegen ein und derselben Tat nach §52 Abs1 Z1 (iVm §52 Abs2) GSpG und §168 StGB scheidet aus (vgl E v 13.06.2013, B422/2013).
Da dem Berufungsbegehren des Zweitbeschwerdeführers durch den letzten Absatz des Spruchpunktes A des angefochtenen Bescheides im Ergebnis voll Rechnung getragen und jene Aussprüche beseitigt wurden, durch deren Inhalt sich der Zweitbeschwerdeführer für beschwert erachtete, fehlt dem Zweitbeschwerdeführer die insofern für eine Beschwerdeführung an den VfGH vorausgesetzte Beschwer.
Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wurde über den Zweitbeschwerdeführer gemäß §52 Abs1 Z1 dritter Tatbestand GSpG eine Verwaltungsstrafe verhängt. Da die erstbeschwerdeführende Gesellschaft weder Adressat des Spruchpunkts A des angefochtenen Bescheides ist noch der Zweitbeschwerdeführer ein nach außen vertretungsbefugtes Organ der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft war (und somit eine Haftung der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §9 Abs7 VStG nicht in Betracht kommt) scheidet schon deswegen aus, dass Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides die subjektive Rechtssphäre der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft berührt.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes B des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Glücksspiel, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Legitimation, Beschwer, Rechte subjektive öffentliche, Bescheid TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B834.2013Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013