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95/06 ZiviltechnikerNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Architekten wegen Führung des Bundeswappens in einem Werbeauftritt auf seiner Website trotz ruhender BefugnisRechtssatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht; keine Willkür.
Der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ins Treffen geführte Beschluss des Disziplinarausschusses vom 18.06.2007, mit dem von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe trotz ruhender Befugnis bei einem Einreichplan das Bundeswappen verwendet, abgesehen wurde, bezog sich auf einen Zeitpunkt, zu dem das Führen des Bundeswappens trotz ruhender Befugnis nicht in der nunmehrigen Form untersagt war. §17 Abs7 Z2 ZTG wurde mit der Novelle BGBl I 137/2005 in das Ziviltechnikergesetz 1993 eingefügt und ist seit 19.11.2005 geltendes Recht.
Der angefochtene Bescheid weist keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Es kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bei Verwendung des Bundeswappens im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Ziviltechnikers trotz ruhender Befugnis (arg "zumindest seit 2009") gegen §17 Abs7 Z2 ZTG und gegen Punkt 1.1., 6.1. und 11.1. der Standesregeln für Ziviltechniker verstieß, und daher gemäß §55 Abs1 iVm §56 Abs1 Z1 ZTKG (ZiviltechnikerkammerG 1993) über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängte. Zum inkriminierten Verhalten des Beschwerdeführers nahm die belangte Behörde denkmöglich an, es handle sich um ein gesetzlich untersagtes Verhalten des Beschwerdeführers.
Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren in einer aus verfassungsrechtlicher Sicht unangreifbaren Weise; ausreichende Bescheidbegründung.
Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren gem Art. 6 EMRK; keine "Junktimierung des inkriminierten Sachverhalts" (Anbringen des Bundeswappens) mit dem Anbringen der Kurzbezeichnung "ZT". Weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren wurde über die Verwendung der Kurzbezeichnung "ZT" abgesprochen.
Kein Verstoß gegen Art7 EMRK; keine Inanspruchnahme einer Strafbefugnis ohne gesetzliche Grundlage.
Schlagworte
Ziviltechniker Kammer, Disziplinarrecht, fair trial, KlarheitsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B589.2013Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013