RS Vfgh 2013/9/13 B374/2013 ua

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Wr BesoldungsO 1994 §9 Abs1, §42a Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verpflichtung von Beamten der Stadt Wien zum Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen wegen gleichzeitigen Bezugs einer Zulage für bestimmte Notfallsanitäter des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes sowie einer Gefahrenzulage; vertretbare Annahme des Fehlens der Gutgläubigkeit der Leistungsempfänger und der Pflicht zu weiteren Nachforschungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Kundmachung der Nebengebührenkataloge 2009 bis 2012

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die angewendeten Rechtsvorschriften.

Die Änderungen des Nebengebührenkataloges 2009, mit dem der Punkt 23 der Beilage E-II/IV/70 (Zulage für Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, die als Lehrsanitäterinnen und Lehrsanitäter iSd §47 SanitäterG eingesetzt werden) eingeführt wurde, wurden im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 53/2009 kundgemacht. Im Übrigen werden die jeweiligen Anlagen zum Nebengebührenkatalog in der für die Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle (MA 1) entsprechend §42a Abs3 Wr BesoldungsO 1994 zur Einsicht aufgelegt. Die Nebengebührenkataloge wurden daher gemäß §42a Abs3 Wr BesoldungsO 1994 ordnungsgemäß kundgemacht.

Keine Willkür; kein in die Verfassungssphäre reichender Mangel des Ermittlungsverfahrens.

Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien geht unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des VwGH denkmöglich davon aus, dass es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses ankommt; beim Empfang von Übergenüssen ist Gutgläubigkeit schon dann nicht anzunehmen, wenn der Empfänger - objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur hätte Zweifel haben müssen. Im Übrigen bestimmt Punkt 23 der Beilage E-II/IV/70 zum Nebengebührenkatalog ausdrücklich, dass Bedienstete, die die Zulage für Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, die als Lehrsanitäterinnen und Lehrsanitäter iSd §47 SanG eingesetzt werden, als Abgeltung für die qualitativen Leistungen und die verantwortungsvolle Tätigkeit beziehen, vom Bezug der Zulagen gemäß Punkt 18 bis 20 der Beilage E-II/IV/70 sowie Punkt 27 der Beilage A-II/IV/ALLG zum Nebengebührenkatalog (Gefahrenzulage) ausgeschlossen sind. Auch im Hinblick auf diese klare Rechtslage ist die Auffassung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien, dass bei den Beschwerdeführern eine solche Gutgläubigkeit nicht anzunehmen sei, weil jede Zulage durch eine eigene Kennzahl auf dem Gehaltszettel ausgewiesen werde und dadurch ein erstmaliger Mehrbezug in nicht unbeträchtlicher Höhe von ca 500 Euro nicht unbemerkt bleiben könne und die Beschwerdeführer deshalb eine Pflicht zu weiteren Nachforschungen getroffen hätte, nicht als unvertretbar zu qualifizieren.

Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien konnte davon ausgehen, dass die Nebengebührenkataloge im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen kundgemacht worden sind und es zu den Pflichten der Bediensteten gehört, sich über die dienstrechtlichen Vorschriften zu informieren.

Entscheidungstexte

  • B374/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.09.2013 B374/2013 ua

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge, Zulage, Nebengebühren, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B374.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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