RS Vfgh 2013/9/13 B1458/2012

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art83 Abs2
ÄrzteG 1998 §136, §137 Abs1

Leitsatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Milderung der über einen Arzt rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe in einem wiederaufgenommenen Verfahren

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer den Eintritt der "Verfolgungsverjährung" behauptet, übersieht er, dass es um diese Frage - hier - nicht geht.

§137 Abs1 Z2 ÄrzteG 1998 verbietet bloß, dass ein - wie im vorliegenden Fall - bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zum Nachteil des Disziplinarverantwortlichen erneut aufgenommen wird.

Dass die Milderung einer bereits rechtskräftigen Strafe einen Nachteil bewirkt, kann der VfGH nicht finden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Wiederaufnahme, Verfolgungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1458.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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