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82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Milderung der über einen Arzt rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe in einem wiederaufgenommenen VerfahrenRechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer den Eintritt der "Verfolgungsverjährung" behauptet, übersieht er, dass es um diese Frage - hier - nicht geht.
§137 Abs1 Z2 ÄrzteG 1998 verbietet bloß, dass ein - wie im vorliegenden Fall - bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zum Nachteil des Disziplinarverantwortlichen erneut aufgenommen wird.
Dass die Milderung einer bereits rechtskräftigen Strafe einen Nachteil bewirkt, kann der VfGH nicht finden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht, Wiederaufnahme, VerfolgungsverjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B1458.2012Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013