RS Vfgh 2013/9/13 B918/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
GlücksspielG §52 Abs1, Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen unternehmerischer Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen nach dem GlücksspielG mangels Ermittlung des möglichen Höchsteinsatzes an den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat §52 Abs2 (iVm §52 Abs1 Z1 GSpG) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie nicht nach Maßgabe des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG bzw Art2 StGG (bzw in weiterer Folge auch nach Maßgabe des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG) ermittelt hat, welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten geleistet werden konnte.

(Ebenso B920/2013 vom selben Tag).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Glücksspiel, Verwaltungsstrafrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B918.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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