RS Vfgh 2013/9/16 U2478/2012

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung nach Afghanistan mangels Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz Zabul sowie Auseinandersetzung mit den jeweiligen Länderberichten

Rechtssatz

Feststellungen zur Sicherheitslage in der vom Beschwerdeführer behaupteten Heimatprovinz werden weder in der angefochtenen Entscheidung des AsylGH noch im Bescheid des BAA vom 09.08.2011 getroffen.

Der AsylGH gelangt in seiner Beweiswürdigung - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion nicht glaubhaft habe machen können. Angesichts der Sicherheitslage in Afghanistan - die sich auch nur zum Teil aus den vom BAA getroffenen Länderfeststellungen ergibt - genügt es jedoch nicht, auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunftsregion und - abgesehen von der vom AsylGH rudimentär dargestellten Situation in Kabul - pauschal auf die "festgestellte" Situation in Afghanistan abzustellen, sondern wäre es erforderlich gewesen, für den konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich ist, trotz seiner behaupteten jahrelangen Abwesenheit in Afghanistan bzw in welchem Teil davon zu überleben. Daran ändern auch die - dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebrachten - Ausführungen zur relativ stabilen Lage in Kabul nichts, weil die Entscheidung keinerlei Hinweis darauf enthält, dass der Beschwerdeführer über Bezugspunkte in Kabul verfügt (vgl zB VfGH 12.03.2013, U1674/12).

Sollte der AsylGH davon ausgehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Zabul oder in eine andere Provinz Afghanistans möglich ist, hätte er sich mit den jeweiligen Länderberichten auseinandersetzen müssen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan, wie der AsylGH ausdrücklich festhält, von Provinz zu Provinz variiert.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde betr die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U2478.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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