RS Vfgh 2013/9/16 U852/2013

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
AsylG 2005 §3, §8, §10, §20 Abs2

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung der Beschwerdeführerin in den Kosovo infolge unrichtiger Zusammensetzung des Spruchkörpers des Asylgerichtshofes im Hinblick auf den geltend gemachten Fluchtgrund der Furcht vor sexuellen Übergriffen

Rechtssatz

Da die Beschwerdeführerin schon in der Einvernahme vom 12.08.2009 vor dem BAA vorgebracht hat, ein Mann sei ständig hinter ihr her gewesen und hätte gesagt, sie müsse "ihn zum Mann nehmen" und in der Beschwerde an den AsylGH die reale Gefahr einer sexuellen Verfolgung behauptet hat und die Durchführung des Verfahrens durch andere Richter nicht gemäß §20 Abs2 letzter Satz AsylG 2005 spätestens in der Beschwerde an den AsylGH verlangt hat, hätte ihre Beschwerde einem Senat mit ausschließlich weiblichen Richtern zugeteilt werden müssen (vgl VfGH 12.03.2013, U1674/12).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Behördenzuständigkeit, Behördenzusammensetzung, Asylgerichtshof, Ausweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U852.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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