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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung des homosexuellen Beschwerdeführers nach Nigeria mangels eigener Länderfeststellungen sowie ausreichender Auseinandersetzung mit der Lage Homosexueller in NigeriaRechtssatz
Der AsylGH geht in der angefochtenen Entscheidung - auf Grund des ausdrücklichen Eingeständnisses des Beschwerdeführers, dass ihm seine Homosexualität schon lange vor seiner Antragstellung bekannt gewesen sei - denkmöglich davon aus, dass es sich beim Fluchtvorbringen zur Homosexualität um kein neues, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenes Vorbringen handle.
Der AsylGH trifft in der angefochtenen Entscheidung jedoch keine eigenen Länderfeststellungen. Er übernimmt die Ergebnisse - samt deren rechtlicher Beurteilung - aus einem einzelnen im Bescheid des BAA wiedergegebenen Länderbericht, lässt jedoch jene weiteren im Bescheid des BAA enthaltenen Länderberichte völlig außer Acht, aus denen sich ergibt, dass homosexuelle Handlungen jeglicher Art in Nigeria mit Freiheitsstrafen nach säkularem Recht (bis zu 14 Jahren) sowie mit Körperstrafen nach Scharia-Recht (bis hin zum Tod durch Steinigung) bedroht sind. Vor diesem Hintergrund wäre eine Überprüfung, ob dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat eine Gefährdung gemäß Art3 EMRK droht, jedenfalls geboten gewesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Homosexualität, res iudicata, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U1268.2013Zuletzt aktualisiert am
25.10.2013