RS Vfgh 2013/9/17 V38/2013

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Veröffentlicht am 17.09.2013
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Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs1, Abs2
ÖffnungszeitenG 2003 §5 Abs2
Krnt Öffnungszeiten-V 2010 §3 Abs2, Anlage B

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 sowie der Anlage B betreffend Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe in bestimmten Winterfremdenverkehrsregionen mangels sachlicher Abgrenzung des Kreises der aufgenommenen Gebiete im Hinblick auf das Auswahlkriterium der Nächtigungszahlen in Verbindung mit den Einwohnerzahlen

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §3 Abs2 sowie der Anlage B der Krnt Öffnungszeiten-V 2010, LGBl 29/2010 idF LGBl 67/2011.

Für die Beurteilung eines Gebietes als Sommer- oder Winterfremdenverkehrsregion sind ausweislich der Erläuterungen zum Entwurf der Krnt Öffnungszeiten-V 2010 als Maßstab die Nächtigungszahlen in Verbindung mit den Einwohnerzahlen eines Gebietes herangezogen worden. Aus den beigeschafften Verwaltungsakten ergibt sich, dass für die Stadt Villach, jedenfalls für ihr Zentrum, die erhebliche Zahl von Übernachtungen pro Einwohner gegeben ist, die zum Teil die Zahl von Übernachtungen pro Einwohner anderer in der Anlage B angeführter Gebiete übersteigt. Es wurde jedoch keines der der Stadt Villach zugehörigen Gebiete als Winterfremdenverkehrsregion in die Anlage B der Krnt Öffnungszeiten-V 2010 aufgenommen.

Es liegt in dem von der gesetzlichen Ermächtigung begrenzten Spielraum des Verordnungsgebers - innerhalb des durch die gesetzlichen Regelungen vorgegebenen Rahmens -, sich an Auswahlkriterien zu orientieren, die dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung zur Verfügung einer Ausnahme vom Gebot des Ladenschlusses zu bestimmten Zeiten entsprechen, wenn er Gebiete festlegt, für welche iSd §5 Abs2 ÖffnungszeitenG 2003 Ausnahmebestimmungen für Öffnungszeiten wegen eines besonderen regionalen Bedarfes getroffen werden sollen. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass als Kriterium für die Aufnahme eines Gebiets in die Anlage B die Nächtigungszahlen herangezogen werden. Es verstößt jedoch gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz entspringende Sachlichkeitsgebot, wenn der Verordnungsgeber Gebiete, welche das Kriterium einer erheblichen Zahl von Übernachtungen pro Einwohner erfüllt haben, ohne sachliche Rechtfertigung nicht in die Anlage B der Krnt Öffnungszeiten-V 2010 aufgenommen hat, während andere Gebiete, die das Kriterium in geringerem Umfang erfüllen, im Katalog der Anlage B berücksichtigt sind.

Die Anlage B steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit §3 Abs2 Krnt Öffnungszeiten-V 2010.

(Anlassfall B387/2012, E v 17.09.2013, Abweisung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Öffnungszeiten, Ladenschluss, Fremdenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:V38.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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