RS Vfgh 2013/9/17 B387/2012

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Veröffentlicht am 17.09.2013
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Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
ÖffnungszeitenG 2003 §3, §11
Krnt Öffnungszeiten-V 2010 §3 Abs2, Anlage B

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde im Anlassfall nach bereinigter Rechtslage; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der Ausspruch der Gesetzwidrigkeit des §3 Abs2 sowie der Anlage B der Krnt Öffnungszeiten-V 2010 mit E v 17.09.2013, V38/2013, führt zu keiner anderen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers (Übertretung von Verwaltungsvorschriften).

Da der Beschwerdeführer der Sache nach nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen behauptet hat, ist nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt.

Kostenzuspruch, da die Beschwerde insoweit Erfolg hatte, als sie zum Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der im Beschwerdefall präjudiziellen Bestimmungen geführt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Gewerberecht, Öffnungszeiten, Ladenschluss, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B387.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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