Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die neuerlich verfügte Ausweisung in die Russische Föderation mangels Auseinandersetzung mit der fortgeschrittenen Schwangerschaft im zweiten Verfahrensgang; Verletzung der übrigen Familienmitglieder durch die Ausweisung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; im Übrigen Ablehnung der BeschwerdebehandlungRechtssatz
Vor dem Hintergrund des §10 Abs3 AsylG 2005 und den diesbezüglichen Materialien hätte sich der AsylGH im vorliegenden Fall mit der bei der Zweitbeschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden - im Verhältnis zum Entscheidungszeitpunkt im ersten Verfahrensgang nunmehr fortgeschrittenen - Schwangerschaft auseinandersetzen müssen.
Dieser Mangel führt auch zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der die Ausweisung betreffenden Teile der von den übrigen Beschwerdeführern angefochtenen Entscheidungen: Da zwischen diesen und der Zweitbeschwerdeführerin ein schützenswertes Familienleben iSd Art8 EMRK vorliegt, werden diese durch die rechtswidrige Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt.
Ablehnung der Beschwerden, soweit damit die Zurückweisung der Asylanträge wegen entschiedener Sache bekämpft wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U2141.2012Zuletzt aktualisiert am
29.12.2014