RS Vfgh 2013/9/27 U2141/2012 ua

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Veröffentlicht am 27.09.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8
AVG §68 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3

Leitsatz

Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die neuerlich verfügte Ausweisung in die Russische Föderation mangels Auseinandersetzung mit der fortgeschrittenen Schwangerschaft im zweiten Verfahrensgang; Verletzung der übrigen Familienmitglieder durch die Ausweisung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des §10 Abs3 AsylG 2005 und den diesbezüglichen Materialien hätte sich der AsylGH im vorliegenden Fall mit der bei der Zweitbeschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden - im Verhältnis zum Entscheidungszeitpunkt im ersten Verfahrensgang nunmehr fortgeschrittenen - Schwangerschaft auseinandersetzen müssen.

Dieser Mangel führt auch zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der die Ausweisung betreffenden Teile der von den übrigen Beschwerdeführern angefochtenen Entscheidungen: Da zwischen diesen und der Zweitbeschwerdeführerin ein schützenswertes Familienleben iSd Art8 EMRK vorliegt, werden diese durch die rechtswidrige Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt.

Ablehnung der Beschwerden, soweit damit die Zurückweisung der Asylanträge wegen entschiedener Sache bekämpft wird.

Entscheidungstexte

  • U2141/2012 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.09.2013 U2141/2012 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U2141.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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