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72/14 HochschülerschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung der die Pflichtmitgliedschaft bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vorsehenden Bestimmung(en) des Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 1998 infolge Möglichkeit der Erwirkung eines BescheidesRechtssatz
Gemäß §29 Abs2 Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 1998 (HSG 1998) ist die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft grundsätzlich verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag - dessen Entrichtung gemäß §29 Abs4 HSG 1998 Voraussetzung für die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist - einzuheben, wobei gemäß §29 Abs5 HSG 1998 von den Universitätsvertretungen im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages bewilligt werden können. §55 HSG 1998 sieht vor, dass hinsichtlich Studierender von Universitäten die Universitätsvertretungen zuständig sind, Bescheide über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß §29 Abs1 Z1 HSG 1998 zu erlassen und dass gegen derartige Bescheide eine Berufung an die Bundesvertretung als zweite und letzte Instanz zulässig ist.
Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen, daher Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, HochschülerschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:G58.2013Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015