RS OGH 2013/7/18 1Ob119/13a, 1Ob57/15m, 1Ob128/19h

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Veröffentlicht am 18.07.2013
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Norm

WRG §15
WRG §60

Rechtssatz

§ 15 WRG räumt dem Fischereiberechtigten eigenständige Rechte ein, die nicht durch Zwangsmaßnahmen im Sinne der §§ 60 ff WRG überwunden werden müssen. Sie sind für Nachteile aus einem wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben unabhängig davon zu entschädigen, ob damit auch eine Zwangsmaßnahme verbunden ist; dabei ist auf das konkrete Vorhaben abzustellen, das dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrunde liegt. Da nur die durch ein solches Vorhaben vorhersehbar verursachten Nachteile auszugleichen sind, kann ein rechtmäßiger Altbestand nicht außer Betracht bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129005

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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