Norm
WRG §15Rechtssatz
§ 15 WRG räumt dem Fischereiberechtigten eigenständige Rechte ein, die nicht durch Zwangsmaßnahmen im Sinne der §§ 60 ff WRG überwunden werden müssen. Sie sind für Nachteile aus einem wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben unabhängig davon zu entschädigen, ob damit auch eine Zwangsmaßnahme verbunden ist; dabei ist auf das konkrete Vorhaben abzustellen, das dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrunde liegt. Da nur die durch ein solches Vorhaben vorhersehbar verursachten Nachteile auszugleichen sind, kann ein rechtmäßiger Altbestand nicht außer Betracht bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129005Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020