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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde 1. des WD, 2. der RD, beide in W, beide vertreten durch Mag. Andreas Pazderka, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Hauptplatz 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Juli 2010, Zl. RU1- BR-917/005-2010, betreffend Versagung einer Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde fasste in seiner ordentlichen Sitzung vom 24. April 2007 den Grundsatzbeschluss, die Schmutzwässer näher genannter Liegenschaften laut Abwasserplan über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen. Dieser Beschluss wurde vom 31. Mai 2007 bis 13. Juli 2007 (sechs Wochen) an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, in den amtlichen Nachrichten bekannt gegeben. Die Beschwerdeführer beantragten innerhalb der Kundmachungsfrist die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung und begründeten dies sowohl mit der bestehenden Eigenentsorgung auf eigenen Gründen bzw. durch Pächter und Verwandte (Landwirte) als auch mit der geplanten Errichtung einer Pflanzenkläranlage. Im Übrigen seien sie als Kleinlandwirte gemeldet und bezahlten auch als solche Abgaben. Ihr Anwesen liege mehr als die geforderten 50 m vom Kanal entfernt und befinde sich nicht im verbauten Siedlungsgebiet. Dem Antrag samt Begründungsblatt war lediglich ein Aktenvermerk eines Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz der Bezirkshauptmannschaft A über die grundsätzliche wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit der von den Beschwerdeführern geplanten Abwasserbeseitigungsanlage beigelegt.
Mit Bescheid vom 24. August 2007 gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde diesem Ansuchen gemäß § 62 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) keine Folge. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit (im dritten Rechtsgang ergangenem) Bescheid des Gemeindevorstandes dieser Gemeinde vom 17. März 2010 als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde nach Wiedergabe des Inhaltes des Ansuchens der Beschwerdeführer und des (auszugsweisen) Wortlautes des § 62 Abs. 3 und 4 NÖ BauO 1996 damit begründet, dass weder der Nachweis über eine aufrechte Güllewirtschaft entsprechend § 3 Abs. 14 des NÖ Bodenschutzgesetzes noch ein Vertrag mit einem Güllewirt vorgelegt habe werden können noch eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, die bereits vor dem 31. Mai 2007 vorgelegt hätte werden müssen. Die Beschwerdeführer würden nicht von der Anschlussverpflichtung für den geplanten Kanal ausgenommen, das Ansuchen um Ausnahmegenehmigung werde daher abgelehnt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Dabei ging sie davon aus, dass nach den unwidersprochenen Feststellungen des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde für eine auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu errichtende Kläranlage eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt worden sei, eine solche aber bereits vor dem 31. Mai 2007 vorzulegen gewesen wäre. Die wasserrechtlich bewilligte Kläranlage müsse nach dem klaren Wortlaut des Einleitungssatzes des Abs. 3 des § 62 NÖ BauO 1996 im Zeitpunkt der zulässigen Antragstellung bereits errichtet und in Betrieb sein. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass eine Kläranlage im maßgeblichen Zeitpunkt weder wasserrechtlich bewilligt noch errichtet und in Betrieb genommen worden sei, weshalb eine Ausnahme von der Anschlusspflicht schon aus diesem Grund nicht in Betracht komme. Die Ausnahmebestimmung des § 62 Abs. 4 NÖ BauO 1996 knüpfe an landwirtschaftliche Liegenschaften bzw. Betriebe "mit aufrechter Güllewirtschaft" an.
§ 3 Z 14 NÖ Bodenschutzgesetz definiere als "Betriebe mit Güllewirtschaft" landwirtschaftliche Betriebe, die eigene Nutztiere hielten, bei denen der Wirtschaftsdünger ganz oder teilweise in flüssiger Form anfalle und das Ausmaß der Tierhaltung auch zu einer regelmäßigen Marktleistung führe. Unstrittig stehe fest, dass die Beschwerdeführer nicht Inhaber eines Betriebes mit Gülleanfall seien, was sie auch nicht behauptet hätten. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid liege daher nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Beschwerdeführer replizierten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 62 NÖ BauO 1996 hat in der hier maßgeblichen Fassung
LGBl. 8200-12 (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 62 Wasserver- und -entsorgung
…
(2) Die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.
(3) Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und
1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage
o dem Stand der Technik entspricht und
o zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und
3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.
Die Entscheidung der Gemeinde nach Z. 1 ist nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben.
Innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen.
Wird die Ausnahme genehmigt, hat der Liegenschaftseigentümer, beginnend mit der Inbetriebnahme seiner Kläranlage bzw. der Rechtskraft des Ausnahmebescheids, in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert einen Befund über die aktuelle Reinigungsleistung der Baubehörde vorzulegen. Ist die Reinigungsleistung nicht mehr jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig, ist der Ausnahmebescheid aufzuheben.
(4) Von der Anschlussverpflichtung sind auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen:
1. landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (§ 3 Z. 14 NÖ Bodenschutzgesetz, LGBl. 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Nasssilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, entsorgen und
2. Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt.
Die Entsorgung der Schmutzwässer muss unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 NÖ Bodenschutzgesetz bereits vor der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss).
Für das Verfahren betreffend die Kundmachung und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
Der Antrag muss unter Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des § 10 NÖ Bodenschutzgesetz innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden.
…"
Zur Zulässigkeit einer Antragstellung auf Ausnahme von der Anschlussverpflichtung innerhalb der Kundmachungsfrist wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Vorerkenntnis vom 23. Juli 2009, Zl. 2009/05/0112, verwiesen.
Vorauszuschicken ist, dass dann, wenn ein Bescheid erkennen lässt, dass die Behörde die Sachentscheidung nicht verweigert, die Partei allein dadurch, dass sich die Behörde des Ausdrucks "Zurückweisung" bedient, in keinem Recht verletzt wird (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 1305, angeführte Rechtsprechung). Der von der belangten Behörde durch Abweisung der Vorstellung bestätigte Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde wies zwar in seinem Spruch die Berufung "als unzulässig zurück", verneinte aber in seiner Begründung unter Bezugnahme auf § 62 Abs. 3 und 4 NÖ BauO 1996 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Kanalanschlusspflicht. Der Bescheid lässt somit erkennen, dass die Behörde die Sachentscheidung nicht verweigerte, sondern sich lediglich im Ausdruck vergriff.
Nach § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 hat die belangte Behörde den bei ihr in Vorstellung gezogenen Bescheid dahingehend zu prüfen, ob durch die Entscheidung der Gemeinde in der vorliegenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs Rechte der Beschwerdeführer verletzt wurden. Trifft dies zu, hat sie der Vorstellung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen. Trifft dies nicht zu, so hat sie die Vorstellung abzuweisen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 2009, Zl. 2006/05/0065, und vom 15. Juni 2011, Zl. 2008/05/0069). Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Aufsichtsbehörde nötige Erhebungen selbst vornehmen oder durch die Gemeindebehörden vornehmen lassen.
In der Beschwerde wird unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt und die entscheidungswesentlichen Tatsachen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben, zumal ein ausdrückliches Vorbringen der Beschwerdeführer erstattet worden sei. Konkret hätten Erhebungen darüber, dass es sich vor allem bei der Beschwerdeführerin um eine Kleinlandwirtin handle, dass die anfallenden Schmutzwässer der Liegenschaft der Beschwerdeführer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgt würden, welcher im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsbereich liege, dass hinsichtlich der zu errichtenden Pflanzenkläranlage durch den Aktenvermerk des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz eine wasserrechtliche Bewilligung als erteilt gelte bzw. diese nun erteilt sei und dass ein Anschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführer an das öffentliche Kanalnetz nicht möglich sei, angestellt werden müssen.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer, der sowohl auf eine bestehende Eigenentsorgung der Abwässer auf eigenen Gründen bzw. "durch Pächter und Verwandte (Landwirte)" als auch auf die Errichtung einer Pflanzenkläranlage Bezug nimmt, waren keine von § 62 Abs. 3 und 4 NÖ BauO 1996 geforderten Nachweise angeschlossen. Ist ein Anbringen iSd § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so steht es (seit der Novelle BGBl I 1998/158) im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 28). Die Gemeindebehörden haben jedoch weder einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage der nach § 62 Abs. 3 und 4 NÖ BauO 1996 erforderlichen Nachweise erteilt noch sonst die Beschwerdeführer zu einer Präzisierung ihres Antrages und zu entsprechenden Beweisanboten aufgefordert, die die Beurteilung ermöglicht hätten, ob das Parteienvorbringen zutreffend ist oder nicht. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1993, Zlen. 92/10/0395, 0450, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dass die zur Beurteilung des Ansuchens benötigten Informationen auf andere Weise ermittelt und die Ermittlungsergebnisse dem Parteiengehör unterworfen worden wären, lässt sich dem von der belangten Behörde bestätigten Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes nicht entnehmen.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet hat.
Dieser Verfahrensmangel ist bezüglich § 62 Abs. 3 NÖ BauO 1996 aber deshalb nicht von Relevanz, weil die Beschwerdeführer selbst einräumen, dass die wasserrechtliche Bewilligung erst am 14. Juni 2010 erteilt wurde, sodass schon deshalb die aus diesem Grund begehrte Ausnahmebewilligung nicht in Betracht kommt.
Anders ist die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 NÖ BauO 1996 zu beurteilen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Einhaltung der Ermittlungspflicht ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre.
Dadurch, dass die belangte Vorstellungsbehörde diese Rechtswidrigkeit nicht zum Anlass einer aufsichtsbehördlichen Behebung genommen hat, belastete sie ihrerseits den angefochtenen Vorstellungsbescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 93/17/0286). Die belangte Behörde war hingegen nicht verpflichtet, selbst Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, sodass ihr diesbezüglich entgegen der Beschwerdeauffassung keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen ist.
Darüber hinaus ging die belangte Behörde davon aus, dass die Ausnahmebestimmung des § 62 Abs. 4 NÖ BauO 1996 verlange, dass der Antragsteller selbst über eine landwirtschaftliche Liegenschaft bzw. einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft verfügen müsse. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt steht dieser Auffassung der klare Wortlaut des § 62 Abs. 4 Z 2 NÖ BauO 1996 entgegen, der von der Anschlussverpflichtung Liegenschaften ausnimmt, "welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt." Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 27. September 2013
Schlagworte
Ermessen VwRallg8AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050166.X00Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015