TE Vfgh Beschluss 2013/9/13 G61/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

L7030 Buchmacher, Totalisateur, Wetten

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Vlbg WettenG §1 Abs2, Abs6, §3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Vlbg WettenG angesichts fehlender Bedenken gegen alle Bestimmungen des Gesetzes sowie wegen Zumutbarkeit der Bekämpfung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers (Vermittlung von Wettkunden); keine rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft durch das Verbot unsittlicher Wetten sowie von Livewetten

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragsvorbringen, Vorverfahren

1. Mit dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, "das Vorarlberger Wettengesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Es wird die Gesamtaufhebung beantragt, weil eine Teilaufhebung nur einen Gesetzestorso bestehen ließe. In eventu wird aber die Aufhebung der Wortfolge 'Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, sind verboten.' (§1 Abs6 Vorarlberger Wettengesetz) beantragt."

1.1. Zu ihrer Antragslegitimation führt die einschreitende Gesellschaft aus:

"Die ******* GmbH verfügt in Vorarlberg über aufrechte gewerberechtliche Bewilligungen zur Wettvermittlung für folgende Standorte:

[…]

Diese gewerberechtlichen Bewilligungen wurden niemals entzogen oder widerrufen. Sie berechtigen die ******* GmbH zur 'Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten'. (Es handelt sich dabei jeweils um die erfolgte Anzeige der Errichtung einer weiteren Betriebsstätte des bei der Gewerbebehörde am Hauptstandort in Wien angemeldeten freien Gewerbes 'Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/ Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten'.

Jedoch wurde in Vorarlberg durch das dort neu erlassene (Landes-)Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten******* sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz) LGB1 Nr 18/2003, 27/2005, 1/2008, 9/2012, in die bestehenden Rechte der ******* GmbH dahingehend eingegriffen, dass die ******* GmbH in Vorarlberg laut diesem Gesetz nur dann Wettvermittlung betreiben dürfe, wenn sie eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettgesetz innehabe. Außerdem dürfe sie Live-Wetten überhaupt nicht mehr vermitteln, weil diese laut dem genannten Gesetz verboten sind.

Das heißt, laut diesem Gesetz werden die wohlerworbenen Rechte der ******* GmbH durch ihre Gewerbeberechtigung für die genannten Standorte wirkungslos, weil sie: erstens ungeachtet jener bereits erteilter gewerberechtlicher Bewilligungen nur dann Wettvermittlung in Vorarlberg betreiben darf, wenn sie eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettgesetz beantragt und erhält (was mit Aufwand und Kosten sowohl für Gebühren als auch für eine in diesem Gesetz in Verbindung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis erforderliche Hinterlegung einer Bankgarantie sowie weiters mit dem Engagement 'verantwortlicher Personen' für jeden Standort und mit weiterem administrativen Aufwand verbunden ist, wodurch die ******* GmbH gegenüber ihrer bisherigen Situation in Vorarlberg schlechtergestellt ist; zudem erfolgt die Bewilligungserteilung in der Verwaltungspraxis nur unter einer Reihe von Auflagen, welche eine weitere Schlechterstellung gegenüber zuvor bewirken [gemeint: gegenüber der Situation vor Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes]); und weil die ******* GmbH zweitens - anders als bisher - keine Vermittlung von Live-Wetten mehr durchführen darf, weil diese laut dem genannten Gesetz in Vorarlberg verboten sind.

Dadurch wird durch das angefochtene Gesetz in unverhältnismäßiger und unsachlicher Weise in bestehende Rechte der ******* GmbH eingegriffen, und zwar insbesondere in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Erwerbsausübungsfreiheit, des Eigentumsrechts und des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz.

Da die ******* GmbH als Wettvermittlerin in Vorarlberg tätig ist, ist sie unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt und liegt eine unmittelbare, rechtliche und aktuelle Betroffenheit der ******* GmbH durch das verfassungswidrige Landesgesetz vor.

Das Gesetz ist ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für die ******* GmbH wirksam geworden, weil es in Kraft getreten ist und den bisherigen Handlungsspielraum der ******* GmbH in Vorarlberg beschränkt.

Ein Herantragen der Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof über den ordentlichen Instanzenzug wäre nur über den Umweg eines (Verwaltungs-) Strafverfahrens möglich und somit unzumutbar.

Somit ist der gegenständliche Individualantrag zulässig."

1.2. Die antragstellende Gesellschaft führte die Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen folgendermaßen aus:

"Er [der Antrag] ist auch begründet, denn wie erwähnt hat die ******* GmbH eine aufrechte Berechtigung zur Wettvermittlung auch für die genannten Standorte. Diese wurde, wie erwähnt, niemals entzogen oder widerrufen oder für nichtig erklärt. Die bundesgesetzliche Basis dieser Berechtigung ist die Gewerbeordnung; diese wurde bisher nicht geändert. Daher gilt diese Basis. Allfällige andere Gesetzesinterpretationen eines Ministeriums entfalten keine normative Wirkung. Indem nun ein neues Landesgesetz das - unverändert bestehende - Bundesrecht und die auf Grundlage dessen erteilten Berechtigungen gleichsam außer Kraft setzt, ist das ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip und gegen den Vertrauensschutz. Der Zwang zu einer Bewilligung nach dem neuen Gesetz bewirkt somit einen verfassungswidrigen Eingriff in verfassungsgesetzlich geschützte Rechte der ******* GmbH.

Das angefochtene Gesetz ist auch kompetenzwidrig, weil der Regelungsgegenstand (Wettvermittlung) dem nicht der landesgesetzgeberischen Kompetenz unterliegt, sondern der bundesgesetzgeberischen Kompetenz (weil er dem Kompetenztatbestand 'Gewerbe' unterfällt; aufgrund dessen wurden die bisherigen Gewerbebewilligungen erteilt).

Daher wird beantragt, das Vorarlberger Wettengesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Es wird die Gesamtaufhebung beantragt, weil eine Teilaufhebung nur einen Gesetzestorso bestehen ließe.

In eventu wird aber die Aufhebung der Wortfolge 'Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, sind verboten.' (§1 Abs6 Vorarlberger Wettengesetz) beantragt.

Weiters wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Verfällung der Vorarlberger Landesregierung (als Antragsgegnerin) in den Kostenersatz, wobei pauschalierter Kostenersatz und Ersatz der Eingabengebühr begehrt wird.

Beigelegt wird auch ein bezughabendes Rechtsgutachten vom 4.4. 2011, dessen Inhalt hiermit zum integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Eingabe erhoben wird. Aus diesem Rechtsgutachten geht die sachliche Unbegründetheit eines Verbots von Livewetten in Vorarlberg mangels Vorliegen jeglicher Differenzierungsgründe hervor. Der gegenständliche Individualantrag erweist sich somit als

?   zulässig, denn das aufzuheben begehrte Gesetz greift unmittelbar, konkret und aktuell in die Rechtssphäre der ******* GmbH nachteilig ein und es ist der ******* GmbH nicht zumutbar, sich nicht erst einer Bestrafung auszusetzen, und dann gegen einen Strafbescheid im Instanzenzug vorzugehen;

und er erweist sich als

?   berechtigt, weil das angefochtene Gesetz im aufgezeigten Umfang verfassungswidrig ist.

Unter Berücksichtigung der einzelnen Bestimmungen des Wettengesetzes ist insbesondere auch auf die folgenden Aspekte hinzuweisen, welche die mangelnde Sachlichkeit des Gesetzes erkennen lassen:

Sportwetten sind kein Glücksspiel und eine Livewette noch weniger. Im Gegenteil, es geht darum, als Spieler noch mehr Geschick zu beweisen, mittels dessen man noch mehr in das Geschehen eingreifen kann, weil der Zuseher / der Wettende den Verlauf der Veranstaltung miterlebt. Dies beweist auch die Tatsache, dass der Hold (Wetteinsätze minus Wettauszahlungen) bei den Livewetten lediglich 5-7 % ausmacht, bei der normalen Sportwette hingegen 14-20 % (laut einer Studie von PriceWaterhouseCoopers).

Der insbesondere aufzuhebende §1 Abs6 des Vorarlberger Wettengesetzes ist unsachlich, unverständlich und nicht hinreichend determiniert. Er wirft folgende Fragen auf und lässt sie unbeantwortet: Ist mobiles Wetten über eine Iphone Application auch ein Wettterminal? Sind Ipads, Iphons, Laptops und PCs oder androide Handys auch Wettterminals? Was ist ein Wettterminal?

Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit durch Livewetten eine 'Gefährdung des sittlichen Empfindens' in Vorarlberg gegeben sei. Ist das sittliche Empfinden von Vorarlberg etwa anders als im restlichen Österreich? Wodurch soll eine Livewette das sittliche Empfinden anders gefährden als eine normale Wette? Worin soll die besondere Suchtanfälligkeit der Spieler bestehen?

Es ist erwiesen, dass die Gewinnchancen bei einer Livewette Typus 'Wer schießt das nächste Tor' viel höher sind als bei einer Wette auf das Ergebnis hin, nämlich 50%.

Der Gesetzgeber lässt in der jetzigen Situation mit dem angefochtenen Gesetz viele Fragen gänzlich unbeantwortet und unbehandelt.

Ist die Teilnahme an Lotto, Toto, Joker, Rubel lose nicht sittlichkeitsgefährdend? Sogar Minderjährige haben uneingeschränkten Zugang zu diesen Spielmöglichkeiten. Wird der Besuch der Casinos nicht als suchtweckend und potenziell gefährlich eingestuft?

Ein Gesetz muss für alle gleich gelten. Das beanstandete Gesetz ist jedoch nicht gleich, weil man innerhalb Vorarlbergs immer noch Livewetten über alle Online-Anbieter angeboten bekommt. Jedermann kann ohne Einschränkung zu diesem Genuss kommen. Ebensowenig ist es Banken verboten, mit Online-Livewettanbietern zu kontrahieren. Warum sollte ein Wettbürobetreiber gegenüber einem Online-Wetten-Anbieter benachteiligt werden?

Aus diesen Erwägungen ist das angefochtene Gesetz, jedenfalls aber dessen §1 Abs6, unsachlich (und damit) gleichheitswidrig (und damit) verfassungswidrig."

2. Die Vorarlberger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie sowohl den Haupt- als auch den Eventualantrag der einschreitenden Gesellschaft mit näherer Begründung als unzulässig erachtet.

II. Rechtslage

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl 18/2003, in der Fassung LGBl 9/2012, lauten:

"§1

Geltungsbereich, Begriffe

(1) Dieses Gesetz regelt den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer.

(2) Wettunternehmer ist, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).

(3) Wetten im Sinne dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.

(4) Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.

(5) Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.

(6) Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, sind verboten.

(7) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(8) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

2. Abschnitt

Bewilligung und Anzeige

§2

Bewilligungs- und Anzeigepflicht

(1) Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Verlegung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte oder die Hinzunahme oder der Austausch eines Wettterminals bedürfen der Anzeige an die Landesregierung.

§3

Erteilung der Bewilligung

(1) Die Bewilligung ist natürlichen Personen zu erteilen, wenn

a) sie eigenberechtigt sind,

b) sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

c) sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§5),

d) für die beantragte Betriebstätte noch keine Bewilligung nach diesem Gesetz für eine andere Person erteilt wurde,

e) sie eine Bankgarantie vorlegen (§6),

f) sie ein Wettreglement vorlegen (§7) und

g) sie für jede Betriebsstätte eine verantwortliche Person namhaft

machen, die die Voraussetzungen nach lita bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.

(2) Die Bewilligung ist juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sie

a) ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

b) die in Abs1 litd bis g geforderten Voraussetzungen erfüllen und

c) einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach Abs1 lita und c erfüllt.

Wenn die Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines dieser Staaten stehen.

(3) Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt, darf die Bewilligung abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs1 oder 2 nur erteilt werden, wenn

a) der Bewilligungswerber höchstens zwei Betriebsstätten mit je höchstens drei Wettterminals betreibt,

b) der Bewilligungswerber bzw. eine Person, die als Gesellschafter oder sonst auf einen Bewilligungswerber nach Abs2 einen beherrschenden Einfluss hat, keinen beherrschenden Einfluss auf eine andere juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Tätigkeit nach Abs2 in Verbindung mit Abs3 ausübt, hat; dies gilt nur, wenn die betroffene Person dadurch einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb von mehr als zwei Betriebsstätten mit einem Wettterminal hätte,

c) der Bewilligungswerber über die beantragte Betriebsstätte verfügungsberechtigt ist,

d) die beantragte Betriebsstätte mindestens 100 Meter von der nächsten Betriebsstätte mit einem Wettterminal sowie von Kindergärten, Schulen, Kinder- und Jugendspielplätzen, u.dgl. entfernt ist und

e) die Wettterminals die Eigenschaften nach §7a erfüllen.

(4) Dem Antrag auf Bewilligung sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs1 bis 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist insbesondere auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach §7a vorzulegen.

(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinde, in der die Betriebsstätte errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde zu verständigen.

(6) Die Bewilligung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen.

§4

Anzeige

(1) Die Anzeige über die Verlegung oder die Hinzunahme einer Betriebsstätte oder die Hinzunahme oder den Austausch eines Wettterminals ist von der Landesregierung zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen nach §3 Abs1 bis 3 vorliegen, sonst ist die Maßnahme zu untersagen. §3 Abs4 und 5 sowie Abs6 zweiter Satz gelten sinngemäß.

(2) Die Entscheidung hat innerhalb von acht Wochen zu ergehen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann die Tätigkeit, sofern keine Untersagung erfolgt ist, aufgenommen werden.

(3) Die Landesregierung hat eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen wurde.

§5

Zuverlässigkeit

(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.

(2) Die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

a) er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§6 des Tilgungsgesetzes) unterliegt; weiters wenn er von einem Gericht wegen Verstoßes gegen §168 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

b) er wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach §37 Abs1 lita des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach §46 Abs1 lita des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

c) er wegen schwer wiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere wegen Übertretungen nach §15 Abs1 lita bis c oder h, wegen Verstoßes gegen das Verbot nach §4 des Spielapparategesetzes oder gegen §52 Abs1 des Glücksspielgesetzes oder wegen Verstoßes gegen §17 des Abgabengesetzes, sofern dieser Verstoß die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals betrifft, mehr als einmal bestraft worden ist und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden..

(3) Der Bewilligungswerber ist nicht zuverlässig, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(4) Zum Nachweis der Verlässlichkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs2 litc vorliegen, anzuschließen. Diese Bescheinigungen dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.

(5) Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzen.

§6

Bankgarantie

(1) Der Bewilligungswerber hat zur Deckung seiner Haftung für Ansprüche aus dem Wettverhältnis eine Bankgarantie oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis in der Höhe von mindestens 75.000 Euro eines in der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 Euro und erhöht sich für jeweils fünfzig weitere Betriebsstätten um 50.000 Euro. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 Euro. Die Garantie hat zumindest bis zum Ablauf von einem Jahr nach Erlöschen der Bewilligung gemäß §2 zu gelten.

(2) Die Bankgarantie steht auch für die Vollstreckung von Forderungen aus dem Wettverhältnis zur Verfügung.

§7

Wettreglement

(1) Im Interesse der einheitlichen Behandlung der Wettkunden darf die Ausübung der Tätigkeit nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement erfolgen. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in der Betriebsstätte auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Das Wettreglement hat jedenfalls vorzusehen:

a) Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung,

b) das Wettverbot mit Kindern und Jugendlichen,

c) Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in einer dafür geeigneten Einrichtung,

d) für Betriebsstätten mit einem Wettterminal der Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und einer Fremdsperre.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Informationen nach Abs2 litc sowie die zur Durchführung von Beratungs- und Abklärungsgesprächen geeigneten Einrichtungen näher zu bestimmen.

(4) Änderungen des Wettreglements sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§7a

Eigenschaften von Wettterminals

(1) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die

a) ausschließlich die Teilnahme an einer erlaubten Wette ermöglichen,

b) keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,

c) über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als das Wettterminal selbst ermöglichen,

d) mit einer Seriennummer ausgestattet sind, und

e) gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, u.dgl. hervorgerufene Einflüsse gesichert sind.

(2) Die Landesregierung kann, soweit dies erforderlich ist, mit Verordnung die Eigenschaften nach Abs1 näher bestimmen.

3. Abschnitt

Besondere gesetzliche Pflichten

§7b

Jugend- und Wettkundenschutz

(1) Nur volljährigen Personen darf die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werden. Im Zweifelsfalle hat der Bewilligungsinhaber das Alter der Wettkunden durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.

(2) Der Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte mit einem Wettterminal muss jedenfalls dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Der Bewilligungsinhaber hat die Identität (Name und Geburtsdatum) des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat vor dem Eingang zu Räumen mit einem Wettterminal auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche im Sinne des Abs2 hinzuweisen.

(4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit einem Wettterminal selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Landesregierung oder an den Wettunternehmer, der diese Mitteilung unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Landesregierung unwiderruflich. Der Abs9 bleibt unberührt.

(5) Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung den Namen und das Geburtsdatum einer Person, bei der insbesondere aufgrund der Häufigkeit der Teilnahme an Wetten die begründete Annahme besteht, dass sie spielsuchtgefährdet ist, mitzuteilen.

(6) Wenn die Landesregierung aufgrund einer Mitteilung nach Abs5 oder sonst Kenntnis davon erlangt, dass bei einer Person die begründete Annahme besteht, dass sie spielsuchtgefährdet ist, so hat sie darüber die betroffene Person schriftlich zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu geben. In dieser Verständigung hat die Landesregierung über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in geeigneten Einrichtungen zu informieren sowie auf die Rechtsfolgen nach den Abs7 und 8 hinzuweisen.

(7) Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet ist, innerhalb der Frist nach Abs6 nicht glaubhaft widerlegen, so hat die Landesregierung eine geeignete Einrichtung mit der Durchführung eines Abklärungsgespräches mit der betroffenen Person zu beauftragen.

(8) Verweigert die betroffene Person das Abklärungsgespräch oder wird durch das Abklärungsgespräch die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet oder bereits spielsüchtig ist, bestätigt, so hat die Landesregierung diese Person von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit einem Wettterminal mit Bescheid zu sperren (Fremdsperre).

(9) Eine Aufhebung der Sperre (Abs4 oder 8) ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Landesregierung möglich.

(10) Die Landesregierung hat jedem Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte mit einem Wettterminal die Sperre (Abs4 oder 8) sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen.

§7c

Betriebszeiten für Wettterminals

Der Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte mit einem Wettterminal muss sicherstellen, dass das Wettterminal jedenfalls in der Zeit von 24 Uhr bis 8 Uhr keine Teilnahme an einer Wette ermöglicht.

§8

Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte

(1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.

(2) Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten.

(3) Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium (§1 Abs4 zweiter Satz) ist eine Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung der Abs1 und 2 vorzunehmen.

§9

Wettbuch und Maßnahmen gegen Geldwäsche

(1) Jeder Bewilligungsinhaber hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Das Wettbuch muss drei Jahre lang zugänglich sein. Über Verlangen der Behörde sind ihr näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.

(2) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 1.000 Euro übersteigen, hat der Wettunternehmer im Wettbuch zusätzlich die Identität des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises nach §7b Abs2 unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes festzuhalten.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalte und Fälschungssicherheit des Wettbuches treffen.

(4) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat der Bewilligungsinhaber die Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorgangs die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Behörde die Entscheidung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung eines Wettvorgangs Bedenken bestehen. Äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf der Wettvorgang fortgesetzt werden.

(5) Über einen Verdacht nach Abs4 hat die Behörde unverzüglich die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu informieren.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§10

Überwachung

(1) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen ist jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird.

(2) Die Organe der Behörde sowie die zugezogenen Sachverständigen sind jederzeit zur Überprüfung berechtigt, ob die Tätigkeit eines Wettunternehmers entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, der erteilten Bewilligung und den darin vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird. Den Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Überprüfungen zu ermöglichen sowie Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung von Wettterminals sind dem überprüfenden Organ oder Sachverständigen die Teilnahme an Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen und die Wettterminals zu öffnen.

(4) Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs1 bis 3 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

§11

Erlöschen und Ruhen der Bewilligung

(1) Die Bewilligung erlischt durch Widerruf oder Zurücklegung der Bewilligung.

(2) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn

a) die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers oder des Geschäftsführers nicht mehr gegeben ist,

b) wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren.

(3) Die Bewilligung ist im Sinne des Abs2 lita auch dann zu widerrufen, wenn

a) ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des §9 Verwaltungsstrafgesetz mehr als einmal wegen einer Übertretung im Sinne §5 Abs2 bestraft worden ist und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind;

b) der Bewilligungsinhaber mehr als zweimal einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des §9 Verwaltungsstrafgesetz oder einen Geschäftsführer, der zumindest einmal wegen einer Übertretung im Sinne §5 Abs2 bestraft worden ist, abberufen hat und seit den einschlägigen Abberufungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(4) Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung zurücklegen. In diesem Fall hat die Landesregierung die Bankgarantie (§6) nach einem Jahr zurückzustellen.

(5) Der Bewilligungsinhaber kann der Landesregierung das Ruhen der Bewilligung bekannt geben. In diesem Fall darf die Tätigkeit als Wettunternehmer erst wieder ausgeübt werden, wenn der Bewilligungsinhaber die Behörde über die beabsichtigte Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in Kenntnis gesetzt hat.

(6) Im Fall des Erlöschens oder des Ruhens der Bewilligung gilt die Verständigungspflicht nach §3 Abs5 sinngemäß.

§12

Betriebsschließung und Beschlagnahme

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird und ist anzunehmen, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, so kann die Behörde die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder Beschlagnahme der Wettterminals einschließlich technischer Hilfsmittel verfügen.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist zur Betriebsschließung oder Beschlagnahme nach Abs1 die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(3) Erwachsen der Behörde durch die Beschlagnahme nach Abs1 oder 2 Kosten, so sind diese dem Wettunternehmer zum Ersatz vorzuschreiben.

§13

Behörde

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft, soweit nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung festgelegt ist.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung ihre Zuständigkeit in einzelnen oder allen Angelegenheiten auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.

(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörde entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

§14

Mitwirkung der Bundespolizei

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des §12 und §15 Abs1 lita bis c, h und j dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach §10 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§14a

Verwenden von Daten

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Daten automationsunterstützt zu verwenden. Erforderlich sind insbesondere folgende Daten:

a) Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Bewilligungsinhabers und – bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften – auch des Geschäftsführers, der verantwortlichen Person sowie der gesperrten Personen,

b) Daten über die bewilligten Betriebsstätten und Wettterminals,

c) Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen der Bewilligung.

(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Bezirkshauptmannschaften die Daten nach Abs1 zu übermitteln oder ihnen eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Landesregierung die Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des §5 Abs2 litc zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich sind.

(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, über den Ausgang einer Beschlagnahme nach §12 Abs1 oder eines Verwaltungsstrafverfahrens nach §15 Abs1 lita, sofern die Tätigkeit als Wettunternehmer über Wettterminals ausgeübt wird, zu informieren.

§15

Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a) die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt,

b) den im Bewilligungsbescheid festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder die Auflagen nicht erfüllt oder entgegen §7a Abs1 oder einer auf §7a Abs2 beruhenden Verordnung ein Wettterminal aufstellt oder betreibt,

c) als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§1 Abs6) ermöglicht,

d) die Tätigkeit als Wettunternehmer in einer Betriebsstätte ausübt, obwohl die verantwortliche Person nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen,

e) ein unrichtiges Gutachten nach §3 Abs4 erstellt,

f) die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne aufrechte Bankgarantie ausübt,

g) die Tätigkeit als Wettunternehmer entgegen dem Wettreglement ausübt oder das Wettreglement nicht ordnungsgemäß aushängt oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich macht (§7) oder das Wettreglement entgegen §16 Abs5 nicht anpasst,

h) den Vorschriften des §7b Abs1 bis 5 oder §7c zuwiderhandelt,

i) die Betriebsstätte nicht ordnungsgemäß kennzeichnet (§8),

j) den Vorschriften des §9 oder einer darauf beruhenden Verordnung zuwiderhandelt,

k) die Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen an der Ausübung der ihnen gemäß §10 zustehenden Rechte hindert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, sind Übertretungen nach den Abs1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

(4) Wettterminals, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von einer Bestrafung einschließlich technischer Hilfsmittel und des allenfalls darin befindlichen Geldes für verfallen erklärt werden.

§16

Übergangsbestimmungen

(1) Bewilligungen, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl Nr 9/2012, aufrecht sind, gelten als Bewilligungen im Sinne des §3 Abs1 oder 2 des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl Nr 9/2012; Befristungen bleiben erhalten. Die Abs5 und 6 bleiben unberührt.

(2) Eine Bewilligung, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurde und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl Nr 9/2012, aufrecht ist, berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit des Buchmachers oder Totalisateurs über Wettterminals nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl Nr 9/2012 Die Abs5 und 6 bleiben unberührt.

(3) Sofern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl Nr 9/2012, ein Antrag auf Bewilligung nach §3 Abs1 oder 2 in Verbindung mit Abs3 gestellt wird, so berechtigt eine Bewilligung nach Abs2 zur Ausübung der Tätigkeit über Wettterminals bis zur Entscheidung über diesen Antrag.

(4) Die Abs2 und 3 gelten sinngemäß für Vermittler von Wettkunden, die diese Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl Nr 9/2012, aufgrund einer gewerberechtlichen Berechtigung ausüben.

(5) Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers aufgrund einer Bewilligung im Sinne des Abs1 oder 2 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl Nr 9/2012, das Wettreglement an die Bestimmungen des §7 Abs2 litc und im Falle der Ausübung der Tätigkeit aufgrund einer Bewilligung nach Abs2 auch an die Bestimmungen des §7 Abs2 litd anzupassen.

(6) Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs1 bis 4 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (§1 Abs6) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtung nach §7b Abs2 erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl Nr 9/2012, einzuhalten.

(7) Für den Fall, dass die Änderungen des §14 Abs1 in der Fassung LGBl Nr 9/2012 oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl Nr 9/2012, ohne diese Änderungen oder ohne diese Teile kundzumachen."

III. Erwägungen

1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. VfSlg 16.426/2002).

2. Die Voraussetzungen für die Antragslegitimation sind nicht erfüllt:

2.1. Zum Hauptantrag, das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl 18/2003, in der Fassung LGBl 9/2012, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben:

2.1.1. Ein Gesetzesprüfungsantrag, der sich auf ein Gesetz seinem ganzen Inhalt nach richtet, muss auch Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes darlegen (VfSlg 7593/1975, 12.464/1990, 13.140/1992, 17.768/2006). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2004). Es genügt nicht, dass vom Antragsteller behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine – wenn auch näher bezeichnete – Verfassungsbestimmung verstoßen; es muss vielmehr vom Antragsteller konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den aufzuhebenden Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten sei (VfSlg 13.123/1992).

Der Hauptantrag der einschreitenden Gesellschaft bringt keine Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit aller Bestimmungen des Wettengesetzes vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass alle Bestimmungen des Wettengesetzes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Hauptantrag ist somit schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

2.1.2. Im Übrigen steht der antragstellenden Gesellschaft, die zu ihrer Antragslegitimation vorbringt, dass sie die Vermittlung von Wettkunden ausübe, ein zumutbarer Weg zur Bekämpfung der behaupteten Verfassungswidrigkeit zur Verfügung:

Ein solcher zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von der generellen Rechtsvorschrift Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Wie der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit nach Art139 und 140 B-VG gestellten Individualanträgen mehrfach ausgeführt hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände das Recht zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (vgl. zB VfSlg 8312/1978, 8552/1979, 8890/1980, 10.251/1984, 11.344/1987, 11.823/1988, 14.867/1997).

Wie die Vorarlberger Landesregierung zu Recht ausführt, steht der antragstellenden Gesellschaft die Möglichkeit offen, gemäß §3 Abs1 oder 2 in Verbindung mit Abs3 Wettengesetz die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers zu beantragen. Die antragstellende Gesellschaft hat dies – nach dem Vorbringen der Vorarlberger Landesregierung – entsprechend beantragt und ihr wurde die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers (Vermittlung von Wettkunden) unter Auflagen bescheidmäßig erteilt.

Da der antragstellenden Gesellschaft ein anderer zumutbarer Weg zur Rechtsverfolgung offen steht (bzw. offen gestanden ist) – nämlich einen letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken und dagegen eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu richten – ist der Antrag entsprechend den Prinzipien der Subsidiarität des Individualantrages und der Hintanhaltung einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes auch aus diesem Grund unzulässig.

2.2. Zum Eventualantrag, die Wortfolge "Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, sind verboten." in §1 Abs6 Wettengesetz als verfassungswidrig aufzuheben:

2.2.1. Es mangelt der antragstellenden Gesellschaft hinsichtlich der angefochtenen Wortfolge "Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, sind verboten." in §1 Abs6 Wettengesetz an der Betroffenheit in einer Rechtsposition: Anfechtungsberechtigt ist nur ein Rechtsträger, an den oder gegen den sich die angefochtene Rechtsvorschrift wendet, also nur deren Normadressat. Nicht zur Anfechtung berechtigt sind hingegen Personen, für die die bekämpfte Rechtsvorschrift bloß faktische Wirkungen zeitigt, die also nicht "in ihren Rechten" bzw. rechtlich geschützten Interessen, sondern etwa im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen betroffen sind (VfSlg 14.359/1995, 14.463/1996, 14.488/1996, 15.184/1998).

2.2.2. Da die antragstellende Gesellschaft nach ihren Angaben lediglich Vermittler von Wettkunden im Sinne des §1 Abs2 dritter Tatbestand Wettengesetz ist und aus diesem Grund (nur) Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, nicht jedoch Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmachertätigkeit) oder Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateurstätigkeit), hat die angefochtene Wortfolge "Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, sind verboten." in §1 Abs6 Wettengesetz nur Reflexwirkung auf die antragstellende Gesellschaft.

Aus diesem Grund ist auch der Eventualantrag unzulässig.

3. Da die Antragslegitimation der antragstellenden Gesellschaft schon aus diesen Gründen nicht gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung, ob der Antrag auch aus anderen Gründen unzulässig ist.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der (Haupt- und Eventual-)Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wetten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G61.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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