TE Vfgh Beschluss 2013/9/18 B1244/2012

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Veröffentlicht am 18.09.2013
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Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

VfGG §86, §88
GelVerkG 1996 §5 Abs1
BerufszugangsV Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr §2, §3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund Zurücklegung der durch den angefochtenen Bescheid betroffenen Gewerbeberechtigung für das Taxi- und Mietwagengewerbe wegen Wegfalls der Beschwer

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

1. Mit Bescheid vom 21. August 2012 bestätigte der Landeshauptmann von Wien den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 1./8. Bezirk vom 3. Juli 2012, mit welchem der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe sowie das Mietwagen-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 1 Personenkraftwagen, gem. §5 Abs1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) iVm §§2 und 3 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO) entzogen wurde. Darin wurde unter anderem festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin auch im Berufungsverfahren nicht gelungen sei, die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens iSd §5 Abs1 Z2 GelverkG nachzuweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde.

2. Mit Schriftsatz vom 18. April 2012 (richtig: 2013) übermittelte der Landeshauptmann von Wien die Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 21. Februar 2013 ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt habe und legte entsprechende Auszüge aus dem Zentralen Gewerberegister vor.

3. Zu der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Mai 2013 mitzuteilen, ob sich die Beschwerdeführerin als klaglos gestellt erachtet, führte diese mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 aus, dass sie sich nicht als klaglos gestellt erachten würde, da die betriebliche Tätigkeit lediglich aus organisatorischen Gründen eingestellt worden sei, um das weitere Anfallen von Kosten wie der Grundumlage zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin beabsichtige jedoch eine Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit, bei welcher dieselben Rechtsvorschriften als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen wären, weshalb die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden wäre.

4. Zum Zeitpunkt ihrer Einbringung war die Beschwerde zulässig. Durch das oben geschilderte, in der Folge eingetretene Geschehen ist jedoch die Beschwer der Beschwerdeführerin weggefallen. Da der angefochtene Bescheid die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin betrifft, die nunmehr durch die Beschwerdeführerin zurückgelegt worden ist, kann die Beschwerdeführerin durch den Bescheid nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein. Das Beschwerdeverfahren war aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

5. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg 15.209/1998, 16.326/2001, 17.291/2004, 18.675/2009).

6. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Gelegenheitsverkehr, Gewerbeberechtigung, Taxis, Beschwer, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1244.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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