RS Vfgh 2013/9/13 G61/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2013
beobachten
merken

Index

L7030 Buchmacher, Totalisateur, Wetten

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Vlbg WettenG §1 Abs2, Abs6, §3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Vlbg WettenG angesichts fehlender Bedenken gegen alle Bestimmungen des Gesetzes sowie wegen Zumutbarkeit der Bekämpfung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers (Vermittlung von Wettkunden); keine rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft durch das Verbot unsittlicher Wetten sowie von Livewetten

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Vlbg WettenG idF LGBl 9/2012.

Im (Haupt-)Antrag werden keine Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit aller Bestimmungen des Vlbg WettenG vorgebracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass alle Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.

Im Übrigen steht der antragstellenden Gesellschaft die Möglichkeit offen, gemäß §3 Abs1 oder Abs2 iVm Abs3 Vlbg WettenG die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers zu beantragen. Die antragstellende Gesellschaft hat dies entsprechend beantragt und ihr wurde die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers (Vermittlung von Wettkunden) unter Auflagen bescheidmäßig erteilt.

Antrag daher auch entsprechend den Prinzipien der Subsidiarität des Individualantrages und der Hintanhaltung einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes unzulässig.

Hinsichtlich der in eventu angefochtenen Wortfolge "Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, sind verboten." in §1 Abs6 Vlbg WettenG mangelt es der antragstellenden Gesellschaft an der Betroffenheit in einer Rechtsposition.

Da die antragstellende Gesellschaft nach ihren Angaben lediglich Vermittler von Wettkunden im Sinne des §1 Abs2 dritter Tatbestand Vlbg WettenGz ist und aus diesem Grund (nur) Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, nicht jedoch Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmachertätigkeit) oder Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateurstätigkeit), hat die angefochtene Wortfolge in §1 Abs6 Vlbg WettenG nur Reflexwirkung auf die antragstellende Gesellschaft.

Entscheidungstexte

  • G61/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.09.2013 G61/2013

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wetten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G61.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten