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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit im Einzelnen sowie von BedenkenRechtssatz
Der Antragsteller hat es entgegen §57 Abs1 VfGG unterlassen, zum ersten die aktuelle und unmittelbare Betroffenheit in seiner Rechtssphäre in Bezug auf die angefochtene Verordnung im Einzelnen darzulegen. Der Einschreiter hat lediglich jene Rechte aufgezählt, in welchen er sich als verletzt erachtet und darüber hinaus - ohne dies näher auszuführen - behauptet, dass die angefochtene Verordnung "unmittelbare Wirksamkeit auf den Antragsteller" habe. Zum zweiten hat der Antragsteller nicht dargelegt, welche Bedenken im Einzelnen gegen die angefochtene Verordnung sprechen, sondern nur allgemein rechtliche Erwägungen zur Verordnung, insbesondere zum Hintergrund der Verordnungserlassung, angestellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:V56.2013Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013