RS Vfgh 2013/9/16 U784/2013

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §69 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Wiederaufnahmeantrags eines iranischen Staatsbürgers mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in entscheidungswesentlichen Punkten

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass bzgl der Rechtzeitigkeit des (Wiederaufnahme-)Antrags lediglich Annahmen getroffen werden, hat der AsylGH jegliche Ermittlungen zur Echtheit und zum Inhalt der vorgelegten Beweismittel unterlassen. Zum einen hat er keine Übersetzung (der vorgelegten Ladungen des iranischen Gerichts) in Auftrag gegeben; zum anderen hat er seine Annahme, es sei naheliegend, dass es sich um gefälschte Dokumente handle, nur auf einen "aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes" gestützt, ohne diese Angabe mit weiteren, nachvollziehbaren Quellen zu versehen.

Auch setzt die Feststellung, die Beweismittel hätten schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem AsylGH vorgelegt werden können, nach den Denkgesetzen voraus, dass vorweg der genaue Inhalt der vorgelegten Beweismittel eruiert wird, um die Rechtzeitigkeit ihrer Vorlage beurteilen zu können.

Weiters lässt die Entscheidung in den Teilen, die sich auf die Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers beziehen und Angaben zum strafrechtlichen System im Iran enthalten, jegliche Quellenangaben für die Feststellungen vermissen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Wiederaufnahme, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U784.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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