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27/01 RechtsanwälteNorm
B-VG Art7 Abs1Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte wegen VertrauensunwürdigkeitRechtssatz
Keine Bedenken gegen §5 Abs2 RAO (vgl VfSlg 17999/2006); keine Präjudizialität des §5 Abs6 RAO (zB 15673/1999).
Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn sie die nicht geordneten bzw nicht geregelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers im Interesse der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung beachtet hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, BerufsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B1450.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2013