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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Mag. Valenta als Schriftführer, über die Beschwerde 1. des M und 2. der L, beide in W, beide vertreten durch Dr. Erhart Weiss, Rechtsanwalt in Wien I, Kohlmarkt 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Oktober 1999, Zl. Jv 4914-33a/99, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beiden Beschwerdeführer vermieteten mit Mietvertrag vom 17. Februar 1997 zwei in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Wohnungen an Dipl. Ing. Peter P. Nach Einbringung von zwei Klagen gegen den Mieter schlossen die Parteien vor dem Bezirksgericht Döbling am 22. April 1999 folgenden Vergleich:
1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, den klagenden Parteien die Eigentumswohnungen top Nr. 2 und top Nr. 6 samt Gartenparzelle und Garagenabstellplatz im Hause Wien, S. Straße 78 unter Verzicht auf jeden Räumungsaufschub bis zum 30.6.1999 geräumt zu übergeben.
2. Der Beklagte bezahlt an die Kläger zu Handen des Klagevertreters ein monatliches Benützungsentgelt von S 16.600,--.
3.
...
6.
Für den Fall der Räumung zum 30.6.1999 verzichten die Kläger für die Zeit ab Juli 1998 auf ein höheres Benützungsentgelt (Mietzins) als monatlich S 16.600,-- und der Beklagte verzichtet auf Geltendmachung einer Mietzinsminderung über den Juli 1998 hinaus.
7. ...
Nach Erlassung eines Zahlungsauftrages über Gerichtsgebühren in Höhe von S 3.829,-- wurde über den dagegen erhobenen Berichtigungsantrag insoferne entschieden, als dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben wurde und die restliche Pauschalgebühr mit S 40.777,-- vorgeschrieben wurde. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass im Vergleich die Verpflichtung für ein Benützungsentgelt auf unbestimmte Zeit enthalten sei.
Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer durch die Einbeziehung des (vervielfachten) Benützungsentgelts in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die Ergänzungsgebühr im Falle eines gerichtlichen Räumungsvergleiches dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes. Verpflichtet sich eine Vergleichspartei, ein Bestandobjekt am festgesetzten Tag geräumt zu übergeben, und verpflichtet sie sich weiters zur Bezahlung für die Dauer der tatsächlichen Benützung des Bestandobjektes ohne zeitliche Begrenzung für den Fall, dass das Bestandobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geräumt übergeben wurde, so kann eine solche vereinbarte Entschädigung nicht als Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN qualifiziert werden (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 1999, Zl 98/16/0323, mwH). Da sich im Beschwerdefall aus dem Vergleichstext selbst eine von vornherein feststehende, bestimmte zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung nicht ergibt, hat die belangte Behörde zu Recht das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr herangezogen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist dabei gerade aus Punkt 6.) des Vergleiches ersichtlich, dass durch den Vergleich für den Fall, dass die Räumung nicht zum vorgesehenen Termin erfolgen sollte, Vorsorge für ein Benützungsentgelt getroffen worden ist.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 9. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160472.X00Im RIS seit
24.10.2001