RS OGH 2013/8/21 15Os52/13f, 14Os49/15k, 11Os23/16s, 15Os1/17m, 12Os113/17k, 17Os23/17m, 11Os6/20x,

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Veröffentlicht am 21.08.2013
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Norm

FinStrG §31
StGB §57
StGB §58 Abs2

Rechtssatz

Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten - abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB - grundsätzlich jeweils für sich. Es ist daher jede einzelne Tat (historisches Geschehen) anhand der im Urteil getroffenen Feststellungen einer (oder mehreren) strafbaren Handlung(en) (normativen Kategorien) zu unterstellen und auf dieser Basis zu beurteilen, ob Verjährung eingetreten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128998

Im RIS seit

17.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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