Norm
FinStrG §31Rechtssatz
Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten - abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB - grundsätzlich jeweils für sich. Es ist daher jede einzelne Tat (historisches Geschehen) anhand der im Urteil getroffenen Feststellungen einer (oder mehreren) strafbaren Handlung(en) (normativen Kategorien) zu unterstellen und auf dieser Basis zu beurteilen, ob Verjährung eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128998Im RIS seit
17.10.2013Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022