Index
E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2000/0035 17. Oktober 2002 Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:99/16/0192 B 30. März 2000 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2002/16/0243 E 6. November 2002Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache der R AG in W, vertreten durch Dr. Hanno Schatzmann, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Mai 1999, GZ. RV 715-09/96, betreffend Gesellschaftssteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, der zu den hg. Beschwerdesachen Zlen. 99/16/0192 und 0392 mit Beschluss vom 30. März 2000 angerufen wurde, ausgesetzt.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschwerdesachen Zlen. 99/16/0192 und 0392 betreffend Gesellschaftssteuer dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Stellen Leistungen, die ein Nichtgesellschafter an eine Kapitalgesellschaft für den Erwerb von Genussrechten erbringt, 'von den Gesellschaftern geleistete oder zu leistende Einlagen jeder Art iS des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) dar?"
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des zitierten Beschlusses verwiesen.
Die Frage, ob innerstaatliches Recht durch die in der Anfrage genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall - in dem ebenfalls eine Besteuerung von Genussrechten vorgenommen wurde - eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte. Wien, am 9. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160193.X00Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016