TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/11 2013/02/0183

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §31 Abs3;
VStG §54b Abs3;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und Hofrat Mag. Dr. Köller sowie Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des S in R, vertreten durch die Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in 8786 Rottenmann, Hauptplatz 111, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. März 2013, Zl. UVS 32.12-1-5/2012-12, betreffend Zahlungserleichterung nach § 54b Abs. 3 VStG (weitere Parteien:

Steiermärkische Landesregierung, Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 366,36 und dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 244,24 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, über ihn rechtskräftig verhängte Geldstrafen (zwei nach dem AuslBG, zwei nach der StVO und eine nach dem KFG) von insgesamt EUR 12.640,-- in Teilbeträgen zu jeweils EUR 200,-- monatlich zu bezahlen, abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, die Vollstreckungsverjährung werde ab 14. Februar 2014 eintreten; die Bewilligung der Ratenzahlung hemme den Ablauf der Vollstreckungsverjährung nicht. Da bei Raten von EUR 200,-- monatlich der größte Teil der Schuld im Februar 2014 noch offen wäre und verfallen würde, komme die beantragte Ratenzahlung nicht in Frage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

§ 54b VStG lautet:

"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen."

Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach § 54b Abs. 3 VStG (Stundung) hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. 2010/17/0021).

Nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist ausstehende Raten können nicht mehr exequiert werden. Darauf ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/04/0185, mwN).

Die belangte Behörde hat vor diesem rechtlichen Hintergrund die Ratenzahlung zu Recht nicht bewilligt, weil ab 14. Februar 2014 die vorliegenden Geldstrafen bzw. der danach ausstehende Rest bei einer Rate von EUR 200,-- monatlich - wie unbekämpft festgestellt - nicht mehr vollstreckt werden dürfen.

Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er im Rahmen der Rechtsrüge meint, seinen Verpflichtungen bei einer Rate von EUR 200,-- Monatszahlungen nachkommen zu können, weil er im Falle einer Ratenzahlungsbewilligung die Zahlung anerkannt hätte, was die Vollstreckungsverjährung gehemmt hätte.

Mangels entsprechender Behauptungen in der Beschwerde, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei einer Auseinandersetzung mit dem Konkursverfahren des Beschwerdeführers gekommen wäre, war auf die dahin gehende Verfahrensrüge wegen Fehlens der Relevanz nicht einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wurde im angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Bewilligung der Entrichtung der Geldstrafen in Teilbeträgen abgesprochen, wobei dem vorhergehenden Strafausspruch insgesamt fünf Delikte zugrunde lagen, von denen drei in den Vollzugsbereich des Bundes, zwei hingegen in den Vollzugsbereich des Landes fallen, so sind im Falle der Abweisung der Beschwerde dem Bund drei Fünftel und dem Land zwei Fünftel des Verfahrensaufwandes zuzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2012, Zl. 2011/02/0053).

Wien, am 11. September 2013

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020183.X00

Im RIS seit

07.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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