TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/11 2013/02/0047

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1994 §1 Abs1 idF 1999/I/070;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z5 idF 2006/I/147;
ASchG 1994 §2 Abs1 idF 2001/I/159;
ASchG 1994 §2 Abs3 idF 2001/I/159;
ASchG 1994 §3 Abs1;
ASchG 1994 §4 idF 2001/I/159;
BArbSchV 1994;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie Hofrat Mag. Dr. Köller und Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des B in S, vertreten durch die Kerschbaum Partner Rechtsanwälte GmbH in 4040 Linz, Ottensheimerstraße 36, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Jänner 2013, Zl. VwSen-281367/19/Kl/TK, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der CGmbH mit Sitz in Linz schuldig erkannt, er habe es zu vertreten, dass die CGmbH am 9. August 2010 ihre Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren verletzt habe. Am 9. August 2010 sei ein Arbeitnehmer der CGmbH am Standort der ÖGmbH in W mit Wartungsarbeiten an der Klimaanlage eines Wagons beschäftigt gewesen; um sich Zugang zu einem Fühler des anscheinend defekten Expansionsventils zu verschaffen, habe der Arbeitnehmer eine Abdeckung am Wagondach entfernt, ohne dass der Wagon von der durchgehenden 1kV-Zugsammelschiene getrennt gewesen sei, und sei in den Stromkreis geraten. Die CGmbH habe die bei diesem Arbeitsvorgang für die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers bestehende Gefahr eines Stromschlags durch die durchgehende 1kV-Zugsammelschiene nicht ermittelt, die Arbeitnehmer seien nur unterwiesen worden, bei der Störungsbehebung der Klimaanlage durch das Ausschalten der beiden Schalter "Energieversorgung" und "Heizung-Lüftung" im Steuerschrank die Spannungsfreiheit der Klimaanlage herzustellen. Der CGmbH sei jedoch das Vorhandensein der 1kV-Spannung im Dachbereich nicht bekannt gewesen, da sie die elektrischen Schaltpläne des Wagons nicht gekannt hätte. Es sei daher auch nicht bekannt gewesen, dass vor Arbeitsbeginn die sogenannte Freischalt- und Erdungsvorrichtung (Trennschalter mit Erdungskontakt) im Wagoninneren zu betätigen sei, um die gesamte elektrische Anlage des Wagons von der durchgehenden 1kV-Zugsammelschiene zu trennen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 130 Abs. 1 Z 5 iVm § 4 Abs. 1 ASchG übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 115 Stunden) verhängt wurde.

Die gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen, in der Begründung zunächst das Verwaltungsgeschehen wiedergegeben und folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

"Der (Beschwerdeführer) ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der (CGmbH) mit Sitz in Linz. Es handelt sich dabei um ein internationales Unternehmen. Dieses Unternehmen hat am 9.8.2010 am Standort der (ÖGmbH), Werkstättengebäude M…,seine Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren verletzt. Ihr Arbeitnehmer M war mit Wartungsarbeiten an der Klimaanlage eines näher bezeichneten Wagons beschäftigt, ohne dass die (CGmbH) bei diesem Arbeitsvorgang für die Sicherheit und Gesundheit dieses Arbeitnehmers bestehende Gefahren eines Stromschlags durch die durchgehende 1kV-Zugsammelschiene ermittelt hat. Der Arbeitnehmer entfernte, um sich Zugang zu einem Fühler des anscheinend defekten Expansionsventils zu verschaffen, eine Abdeckung am Wagondach (Abdeckung der sogenannten Heizkiste), ohne dass der Wagon von der durchgehenden 1kV-Zugsammelschiene (1kV-Vorheizanlage, da das Gleis mit einer stationären Vorheizanlage ausgerüstet war) getrennt war und geriet in diesen Stromkreis. Der Arbeitnehmer war lediglich unterwiesen, bei der Störungsbehebung der Klimaanlage durch das Ausschalten der beiden Schalter 'Energieversorgung' und 'Heizung-Lüftung' im Steuerschrank die Spannungsfreiheit der Klimaanlage herzustellen. Das Vorhandensein der 1kV-Spannung im Dachbereich war dem Arbeitnehmer und der (CGmbH) nicht bekannt, da sie die elektrischen Schaltpläne des Wagons nicht kannte. Es war auch nicht bekannt, dass vor Arbeitsbeginn die sogenannte Freischalt- und Erdungsvorrichtung (Trennschalter mit Erdungskontakt) im Wagoninneren zu betätigen ist, um die gesamte elektrische Anlage des betroffenen Wagons von der durchgehenden 1kV-Zugsammelschiene zu trennen. Sowohl der für den Servicebereich der (CGmbH) zuständige Abteilungsleiter H als auch der Arbeitnehmer M waren schon länger für die (ÖGmbH) tätig und erhielten bei Arbeitsantritt eine grundlegende Einschulung über den Standort M, nämlich insbesondere hinsichtlich der Anmeldung bei der Produktionsleitung sowie grundsätzliche Kenntnisse über den Standort der Wagons, die Türöffnung des Wagons usw.. Elektrotechnische Hinweise und elektrotechnische Schaltpläne für die Wagons haben sie nicht erhalten. Ein Teil der allgemeinen Schulung war aber, dass sie ein sicheres Arbeitsumfeld von der (ÖGmbH) zur Verfügung gestellt bekommen und es war auch für die konkreten Arbeiten vorher mit den (ÖGmbH) vereinbart worden, dass alle Vorbereitungsarbeiten von Seiten der (ÖGmbH) durchgeführt werden. Zu den konkreten gegenständlichen Reparaturarbeiten hat es aber eine konkrete Besprechung bzw. Vereinbarung nicht gegeben, sondern wurde davon ausgegangen, dass auch dieses Mal die nötigen Vorbereitungsarbeiten von den (ÖGmbH) vorgenommen werden. Dies wurde auch deshalb so angenommen, weil schon ein Jahr zuvor der Abteilungsleiter B mit dem Arbeitnehmer M Wartungsarbeiten an der Klimaanlage eines Doppelstockwagons vorgenommen hat, damals nach den Anweisungen der (ÖGmbH) der Wagon aus dem Zug herausgenommen wurde und in ein anderes Gebäude verbracht wurde, weil zur Dachabhebung keine Oberleitung vorhanden sein darf. Der Wagon muss spannungslos sein. Die Fehlererkennung selbst wurde noch im Verbund des Zuges durchgeführt, weil der Zug noch unter Stromspannung stehen musste. Zur Fehlerbehebung musste dann der Wagon spannungslos sein und wurde daher unter viel Aufwand in ein anderes Gebäude gebracht. Auch damals wurde das Dach abgehoben, um zur Klimaanlage zu kommen.

Die allgemeinen Anweisungen waren Anweisungen nach § 14 ASchG. Darunter war auch die Anweisung, dass nicht allein zu einem Wagon gegangen werden darf, sondern immer durch eine Person der (ÖGmbH) begleitet wird. Auch hinsichtlich der Oberleitung wurde allgemein unterwiesen, dass, wenn der Wagon bzw. der Zug unter Oberleitungsspannung steht, am Ende des Zuges eine blaue Warntafel angebracht ist, also bei einem Zug auf dem ersten und auf dem letzten Wagon. Eine Unterrichtung hinsichtlich der Schalter betreffend die Stromversorgung und die Funktionsweise fand nicht im Detail statt. Es war lediglich der Schalter hinsichtlich der Energieversorgung der Heizung und Lüftung bekannt und die diesbezügliche Sicherung. Allerdings war nicht bekannt, und gab es keine Unterrichtung, dass es noch einen weiteren Hauptschalter gibt, mit dem die gesamte Stromversorgung des Wagons ausgeschaltet werden kann. Bei der allgemeinen Unterweisung wurde aber gezeigt, dass neben der Schaltung für die Heizung und Lüftung auch noch ein Schalter für einen Stromwandler vorhanden ist, nämlich dass sich hier der Bereich für die 1kV-Leitung befindet. Da dies aber nicht der Bereich des Unternehmens ist, hat Herr B auch seinen Mitarbeitern gesagt, dass dieser Bereich nicht angegriffen werden darf, sondern von der (ÖGmbH) zur Verfügung gestellt wird bzw. gesichert wird. Es war aber Herrn B und seinen Mitarbeitern nicht bekannt, dass bei Abschaltung aller Schalteinrichtungen für die Heizung und Lüftung noch eine Schmelzsicherung für die kV-Leitung vorhanden ist, die mit diesem Hauptschalthebeln abgeschaltet werden kann. Genau diese Schmelzsicherung für die 1kV-Leitung war der Berührungspunkt des Verunfallten. Die Schmelzsicherung befindet sich im Dachbereich der Klimaanlage.

Auch seitens der Geschäftsleitung der (CGmbH) wird an die Serviceleiter kommuniziert, dass es allgemeine Regel ist und diese zu beachten ist, dass an spannungsführenden Teilen nicht gearbeitet werden darf und zuerst die Spannung bzw. Stromleitung ausgeschaltet werden muss. Dies wurde auch vom Serviceleiter an den Arbeitnehmer M so kommuniziert. Dies wurde dahingehend von ihm auch befolgt, dass er die Klima- bzw. Heizungsanlage stromlos geschaltet hat. Diese Regel wird auch am Sicherheitstag vermittelt, bezieht sich aber nicht auf eine spezielle Arbeitsstätte oder einen speziellen Arbeitsvorgang, sondern ist eine allgemeine Regel wie die Regeln bei Elektroanlagen oder Arbeiten in Höhen.

Auch bei den Arbeiten im Jahr 2009 wurde dem Arbeitnehmer M die Anweisung gegeben, zunächst die Spannungsfreiheit zu überprüfen, bevor er weitere Arbeiten durchführt. Auch im August 2010 hat er ein entsprechendes Messgerät zum Messen der Spannungsfreiheit mitgehabt. Das EH&S-Handbuch, die Safety-Card und die Checkliste hat der Arbeitnehmer im Firmenbus mitgehabt. Auch hat er die Sicherheitsvorschriften im Firmenbus mitgebhabt. Der Arbeitnehmer hat die HTL Mödling für Maschinenbau bzw. Kraftfahrzeugbau besucht, wobei ein Teil dieser Ausbildung auch Klimatechnik für Fahrzeuge und Elektrotechnik für Fahrzeuge umfasst. Ansonsten nahm der Arbeitnehmer an den jährlichen Sicherheitsschulungen, dem Safety Day, teil und nahm auch an der mehrtägigen elektrotechnischen Schulung teil. Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument der (ÖGmbH) für den (Standort) M hat der Serviceleiter gehabt und den Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht. Dieses war nicht spezifisch auf die Wagons ausgerichtet. Hinsichtlich eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments der Firma C gibt es lediglich eine Sicherheitscheckliste des Mitarbeiters, die er auszufüllen hat, wobei diese Checkliste auf den Aufgabenbereich des Mitarbeiters abgestellt ist, nicht aber auf den speziellen Wagon in der Werkstätte M. Die Checkliste enthält aber einen Fragepunkt betreffend sicherheitstechnische spezielle Regeln vor Ort. Diese müsste sich der Mitarbeiter vor Ort beschaffen. Allerdings wird vom Leiter der Servicestelle M ((ÖGmbH)) angegeben, dass Mitarbeiter von Fremdfirmen vor der erstmaligen Tätigkeit eine allgemeine Unterweisung nach § 14 ASchG bekommen, schon bezogen auf den Standort M, aber nicht arbeitsplatzbezogene Sicherheitsunterweisungen die die Funktionsweise des Wagons umfassen. Eine darüber hinausgehende Unterweisung über die Funktionsweise am Wagon wird nicht erklärt. Es wird kein Schaltplan bzw. keine Betriebsbeschreibung, Funktionsweisenbeschreibung oder dergleichen verlangt.

In der Regel erfolgt die Stromversorgung eines Zuges über die Oberleitung an die Lokomotive und von dieser an die einzelnen angekoppelten Wagons. Wenn einzelne Wagons in der Werkstätte sind, können diese z.B. nicht aus der Oberleitung angespeist werden und gibt es daher auch noch die Stromversorgung aus der Vorheizanlage bzw. Zugsammelschiene in der Gleisanlage. Diese Stromversorgung kann außerhalb der Wagons generell für die Gleisanlage zu- oder abgeschaltet werden. Es darf nur ein hiezu befugter (ÖGmbH)- Mitarbeiter diese Schaltvorrichtung für die Zugsvorheizanlage betätigen. Ein Fremdarbeiter wie ein Mitarbeiter der Firma (CGmbH) ist dazu nicht befugt. Diese Zugsammelschiene bzw. Zugvorheizanlage ist außerhalb des Wagons direkt an der Gleisanlage und daher nicht ident mit dem Hauptschalter im Fahrzeug bzw. im Wagon.

Der (ÖGmbH)-Mitarbeiter G war in der Werkstätte M für Qualitätssicherung zuständig und nicht für Elektrotechnik eingesetzt. Er hatte daher auch nur eine Unterweisung nach § 14 ASchG wie jeder Mitarbeiter der (ÖGmbH). Er ist für Gewährleistungsfälle verantwortlich, nämlich die Information der Firma (CGmbH) über Mängel bzw. Gewährleistungsfälle und Bestätigung der Behebung der Mängel nach der Reparatur sowie Eingabe in die entsprechende Datenbank. Er hatte keinen Auftrag, bei Servicetätigkeiten der Firma (CGmbH) mitzuarbeiten. Er war nicht fahrzeugkundig und wusste auch nicht über die Gefahren der Spannung auf dem Dach des Wagons. Er war aber einer der Berechtigten um eine Dacharbeitsbühne zu fahren. Über Verlangen des verunfallten Arbeitnehmers hat er daher einen Mitarbeiter angewiesen eine Dacharbeitsbühne hinzubringen. Die sicherheitstechnischen Belange hinsichtlich einer gesicherten Verwendung liegen jedoch nicht in seinem Aufgabenbereich. Die Dacharbeitsbühne darf aber nur bestiegen werden, wenn die Fahrleitung (Oberleitung) ausgeschaltet ist. Die Ausschaltung der Fahrleitung wurde auch über Anordnung des Herrn G von einem seiner Mitarbeiter durchgeführt. Die Ausschaltung der Hebel im Fahrzeug nimmt derjenige vor, der die Arbeiten im Fahrzeug verrichtet. Es weiß daher Herr G über die Ausschaltvorrichtungen im Wagon nicht Bescheid. Er hat daher auch nicht die Warnzeichen und Symbole auf dem Deckel des Daches wahrgenommen. Weder er noch Herr M haben eine Sicherheitsüberprüfung bzw. Spannungsprüfung vorgenommen. Außer der Anordnung, dass eine Dacharbeitsbühne nur betreten werden darf, wenn die Oberleitung ausgeschaltet ist, gibt es keine zusätzlichen Sicherheitsanordnungen der (ÖGmbH).

Zum Sicherheitskonzept des Unternehmens (CGmbH) gibt es internationale bzw. weltweite Sicherheitsregeln für das Unternehmen, welche das Management umzusetzen und zu kontrollieren hat. Diesbezüglich bekommt das Management auch Sicherheitsschulungen. Für die Umsetzung hat das Management für Mitarbeiterschulungen zu sorgen, wo die Sicherheitsregeln präsentiert werden. Die Mitarbeiter haben dann ihrerseits die ihnen unterstellten Mitarbeiter entsprechend anzuordnen und anzuweisen. Die Einhaltung wird in sogenannten Sicherheitsaudits überprüft. Es gibt auch Besprechungen mit den Abteilungsleitern und sind diese gehalten, die Anordnungen an die Werkstättenleiter und diese an ihre Mitarbeiter weiterzugeben. Es besteht die Pflicht über die Einhaltung bzw. über Vorkommnisse Berichte zu erstatten. In regelmäßigen Konferenzen werden die Abteilungsleiter und Werkleiter über die Einhaltung befragt und kontrolliert. Neuigkeiten, Unfallberichte und dergleichen werden besprochen und wird auf Verbesserungen geachtet. Der (Beschwerdeführer) hat die Firma 1995 übernommen und ist seit diesem Zeitpunkt kein Unfall im Betrieb bekannt. Wird ein neuer Standort betreut, wird der Standort geprüft und von den Regionalleitern ein Audit vorgenommen, auch beim Kunden.

Zum Sicherheitskonzept des Unternehmens gibt es die jährliche Sicherheitsschulung am Safety Day, das EH&S-Handbuch, die Safety Card und die Checkliste für die jeweilige Arbeitsstelle. Auch gibt es die sogenannten SOS-Nachrichten, die an alle Serviceleiter mitgeteilt werden. Es gibt eine Anordnung des (Beschwerdeführers), dass die Sicherheitsregeln eingehalten werden und wird dies in den Sicherheitsaudits in den Werkstätten überprüft. Dabei wird auch überprüft, ob die jeweiligen Abteilungsleiter die Anordnungen weitergeben und einhalten. Auch gibt es die Beauftragung der Firma Z, die beauftragt ist, die Sicherheitssysteme nach den regionalen Sicherheitsvorschriften abzugleichen und das Sicherheitshandbuch hinsichtlich der regionalen Vorschriften zu checken und abzugleichen.

Seit dem Unfall sind die Sicherheitsstandards und die Sicherheitsregeln der Firma von Grund auf überdacht, kontrolliert und auf Verbesserung überprüft worden. Unmittelbare Konsequenz aus dem Unfall wurde durch die Firma dahingehend gezogen, dass das Unternehmen sich dazu entschlossen hat, sich aus dem Bahngeschäft und Klimaanlagengeschäft für die (ÖGmbH) zurückzuziehen.

Der von der STA Wien zu Zl. 137 PAZ 2444/10Z beauftragte allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Sicherheitswesen, Elektrotechnik und Veranstaltungswesen, Dipl.-Ing. Dr. techn. R, gibt in seiner Kurzfassung des Gutachtens vom 15.10.2010 zu Versäumnisse der Firma (CGmbH) an: 'Seitens der Firma (CGmbH) sind Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten worden, welche die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten betreffen: Es müssen aktuelle Schaltpläne und Unterlagen verfügbar sein. Die Arbeitsstelle muss eindeutig festgelegt und gekennzeichnet sein. Vor jeder Arbeit an oder in der Nähe einer elektrischen Anlage müssen mögliche Gefährdungen bedacht werden, um festzulegen, wie die beabsichtigte Tätigkeit sicher auszuführen ist. Vor Beginn der Arbeit müssen Art und Schwierigkeitsgrad beurteilt werden, um für die Durchführung der Arbeit je nach Erfordernis Elektrofachkräfte, elektrotechnisch unterwiesene Personen oder Laien auszuwählen. Für jede Arbeit muss ein Arbeitsverantwortlicher benannt werden. Als Arbeitsverantwortlicher ist in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit und der elektrischen Gefährdung zumindest eine elektrotechnisch unterwiesene Person einzusetzen.' (Seite 4). Zur Beurteilung des Unfallhergangs wurde ausgeführt: 'Auf Seiten beider beteiligten Firmen, sowohl der (ÖGmbH) als auch der (CGmbH), lagen gravierende Versäumnisse vor und es kam zu einem Zusammentreffen der Versäumnisse seitens der beiden Firmen.'

(Seite 4 und 5). Im Gutachten wurde daher auf Seite 53 zur Beurteilung des Unfallhergangs ausgeführt: 'Es fehlte die Koordination der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zwischen den beiden Unternehmen, was aus arbeitstechnischer Sicht als unfallkausal zu bezeichnen ist. Wenn auch nur eines der beiden Unternehmen seine Aufgaben im Bereich der Arbeitsorganisation. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsdurchführung in dem durch die Sicherheitsvorschrift ÖVE/ÖNORM E 8555 festgelegten Umfang wahrgenommen hätte, wäre dieser Unfall nicht passiert. Die ÖVE/ÖNORM E 8555 ist seit vielen Jahren die zentrale Sicherheitsvorschrift für den Betrieb und die Arbeiten an und in der Umgebung von elektrischen Bahnanlagen, sodass deren Inhalt auch dementsprechend in der Fachwelt fundiert und detailliert bekannt ist. Auch ist aus arbeitstechnischer Sicht darauf hinzuweisen, dass die beiden Firmen ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung koordinieren sowie ihre Arbeitnehmer über die Gefahren hätten informieren müssen. Herr M war für den Arbeitsbereich der Unfallstelle ausdrücklich als Laie einzustufen und hätte hier nur unter der Aufsicht einer Elektrofachkraft oder einer dafür elektrotechnisch unterwiesenen Person durchführen dürfen ...'."

In der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde auf die Aussagen der von ihr vernommenen Personen sowie das Sachverständigengutachten im Akt der Staatsanwaltschaft Wien und auf die ihr sonst vorliegenden Urkunden.

In rechtlicher Hinsicht sah die belangte Behörde eine Verletzung des § 4 Abs. 1 ASchG als gegeben an, weil der in der Folge zu Tode gekommene Arbeitnehmer nicht über die Gefahr der stromführenden Leitung bzw. die Notwendigkeit des Abschaltens des Stroms durch Betätigen der Freischalt- und Erdungsvorrichtung bzw. durch Freischaltung der gesamten Gleisanlage unterrichtet worden sei. Das Vorhandensein eines wirksamen Kontrollsystems habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 147/2006 (vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012 am 1. Jänner 2013) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 145,-- bis EUR 7.260,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von EUR 290,-- bis EUR 14.530,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt.

§ 4 Abs. 1 und 2 ASchG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 159/2001 lauten:

"(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

2.

die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

3.

die Verwendung von Arbeitsstoffen,

4.

die Gestaltung der Arbeitsplätze,

5.

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und

              6.              der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht."

Nach dem Beschwerdevorbringen seien sowohl die erstinstanzliche Behörde als auch die belangte Behörde für die Erlassung der vorliegenden Entscheidungen unzuständig gewesen, weil die als unterlassen gewerteten Maßnahmen nicht am Unternehmenssitz der CGmbH in Linz, sondern im Werkstättengebäude der ÖGmbH in Wien getroffen hätten werden müssen, Tatort sei somit Wien gewesen.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer die von ihm selbst in der Beschwerde angesprochene Judikatur (Hinweis u.a. auf das Erkenntnis vom 24. April 2009, Zl. 2008/02/0118), wonach im Zuge von Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes bei einer vorgeworfenen Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen der Sitz der Unternehmensleitung als der Ort anzusehen ist, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden (vgl. weiter aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0107, oder vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0004). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet das in der Beschwerde vorgetragene Argument, die Unterweisung hätte im Werkstättengebäude in Wien erfolgen müssen, keinen Anlass.

Einen Fehler im Spruch des angefochtenen Bescheides sieht der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde in Wiedergabe des § 4 Abs. 1 ASchG zwar die vorgeworfene Unterlassung beschrieben, es allerdings verabsäumt habe darzutun, welche konkreten Maßnahmen erforderlich gewesen wären, um die bestehende Gefahr eines Stromschlags zu ermitteln (Hinweis u.a. auf das Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/10/0026).

Dem angesprochenen Erkenntnis lässt sich eine solche Verpflichtung nicht entnehmen. Zur Erfüllung des Tatbildes des § 4 ASchG ist die Feststellung "konkreter Maßnahmen", wie bestehende Gefahren zu ermitteln gewesen wären, nicht erforderlich, sondern es genügt die Missachtung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung solcher Gefahren.

Im schon erwähnten Erkenntnis vom 11. November 1991 findet sich allerdings die Aussage, dass bei einem Unterlassungsdelikt der Spruch eines Bescheides jene Handlung, die nach Ansicht der belangten Behörde gesetzt hätte werden müssen, enthalten müsse, wenn sich das nicht schon mit hinreichender Bestimmtheit ergibt. Diese Rechtsprechung betrifft allerdings Verwaltungsübertretungen nach § 75 Abs. 5 Z 3 iVm § 20 LMG und der Beschwerdeführer nennt auch keine Begründung dafür, weshalb diese Grundsätze im konkreten Fall anwendbar sein sollten, zumal - wie oben festgehalten - der in Rede stehende Tatbestand auch ohne eine solche (positive) Umschreibung erfüllt ist. Im Übrigen ergibt sich diese Handlung im Beschwerdefall mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit schon deshalb, weil die erstinstanzliche Behörde bereits im Straferkenntnis über die Umschreibung der Unterlassung gemäß § 4 Abs. 1 ASchG hinaus sachverhaltsbezogen ausgeführt hat, dass die CGmbH die bestehende Gefahr eines Stromschlags durch die durchgehende 1kV-Zugsammelschiene nicht ermittelt habe, und es ihr auch nicht bekannt gewesen sei, dass vor Arbeitsbeginn die Freischalt- und Erdungsvorrichtung (Trennschalter mit Erdungskontakt) im Wagoninneren hätte betätigt werden müssen, um die gesamte elektrische Anlage des betroffenen Wagons von der durchgehenden 1kV-Zugsammelschiene zu trennen, womit deutlich ausgedrückt worden ist, welche Gefahr der Beschwerdeführer hätte ermitteln und beurteilen sollen.

Somit hat bereits die erstinstanzliche Behörde - die belangte Behörde hat diesen Spruch übernommen - nicht nur die konkrete Unterlassung, die den Beschwerdeführer angelastet wird, umschrieben, sondern es ergeben sich aus dem Spruch auch jene Unterweisungen, die der Beschwerdeführer geben hätte müssen.

Als Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, somit als Verfahrensmangel, wertet der Beschwerdeführer den Umstand, dass der Akt der Staatsanwaltschaft Wien mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde "als verlesen geltend" betrachtet wurde und nicht tatsächlich verlesen wurde. Bei dieser Behauptung verabsäumt es der Beschwerdeführer allerdings, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels näher darzulegen, weshalb darauf nicht einzugehen war.

In der Rechtsrüge führt der Beschwerdeführer aus, die Verpflichtung, für die Spannungsfreiheit bei Vornahme von Reparaturarbeiten am Äußeren des Wagons zu sorgen, trage nach einer näher genannten Bestimmung der ÖNORM die ÖGmbH. Durch die Elektroschutzverordnung 2003 in Verbindung mit der genannten ÖNORM sei eine präzise Einteilung der Zuständigkeiten in die Sphäre von Anlagenbetreiber einerseits und Arbeitgeber des an einer fremden Betriebstätte tätigen Arbeitnehmers andererseits vorgenommen. Die konkrete Gefahrenquelle sei durch die genannte ÖNORM in den Sorgfaltskreis des Anlagenbetreibers gelegt worden, weshalb weder dem Beschwerdeführer noch der CGmbH das Vorhandensein der 1kV-Spannung habe bekannt sein müssen. Das Arbeitsverfahren sei im vorliegenden Fall so zu gestalten gewesen, dass der Anlagenbetreiber für die Spannungsfreiheit der Arbeitsstelle sorge. Insofern Arbeitsschritte klar an andere Verantwortliche wie z. B. dem Auftraggeber delegiert würden, müsse dieses Zusammenwirken berücksichtigt werden und zu einer Beschränkung der Gefahrenermittlungspflichten des Arbeitgebers des betriebsfremden Mitarbeiters führen. Im Beschwerdefall liege eine arbeitsteilige Vorgangsweise vor, da die Aufgaben der Herstellung und Sicherung eines spannungsfreien Zustandes auf Grund arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen eindeutig der ÖGmbH auferlegt worden seien. Die CGmbH habe insofern auf eine umfassende Gefahrenbeherrschung durch die ÖGmbH vertrauen dürfen. Auch auf Grund des Vertrauensgrundsatzes seien daher die CGmbH bzw. der Beschwerdeführer nicht dazu angehalten gewesen, über die durchgeführten Erhebungen und Beurteilungen von Gefahren für Arbeitnehmer bei zu erwartenden Tätigkeiten hinaus die Gefahren einer am Wagon anliegenden Heizspannung zu evaluieren, da hiefür einzig und allein der Anlagenbetreiber in die Pflicht genommen würde.

Zu beantworten ist demnach die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei Arbeiten im Unternehmen (in der Betriebsstätte) des Vertragspartners des Arbeitgebers deshalb den Schutz des ASchG verliert, weil es dort Gefahren für den Arbeitnehmer gibt, deren Erkennen und Beseitigen der Sphäre des Vertragspartners des Arbeitgebers zuzurechnen ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 ASchG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

§ 2 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 ASchG in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001 sowie § 3 Abs. 1 ASchG in der (Stamm)Fassung BGBl. Nr. 450/1994 lauten:

"(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind.

(3)Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden. ...

§ 3. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel."

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bezieht sich nach der dargestellten Rechtslage auch auf "auswärtige Arbeitsstellen", das sind Orte außerhalb der Arbeitsstätte des Arbeitgebers, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden (vgl. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1999, Zl. 98/02/0234).

Für Baustellen, die insofern den "auswärtigen Arbeitsstellen" gleich gestellt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich der BauV ausgesprochen, dass sich deren Anordnungen jedenfalls auch an den Arbeitgeber richten, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen (vgl. das Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zl. 2007/02/0279).

Somit liegt es im Sinne der dargestellten Rechtsprechung am Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer vor sämtlichen Gefahren zu schützen, auch wenn diese von vom Vertragspartner des Arbeitgebers hergestellten Einrichtungen ausgehen.

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die CGmbH als Arbeitgeberin jedenfalls auch auf der "auswärtigen Arbeitsstelle" der ÖGmbH zur Einhaltung der Bestimmungen des ASchG verpflichtet war.

Folgte man den Argumenten des Beschwerdeführers, hätte der Arbeitgeber von der lebensgefährlichen Spannung der Anlage gar nichts wissen müssen und es träfe ihn auch keine Erkundigungspflicht, was dazu führte, dass sein Arbeitnehmer an einer "auswärtigen" Arbeitsstelle ohne entsprechenden Arbeitnehmerschutz tätig werden müsste, zumal den Vertragspartner des Arbeitgebers solche Pflichten nicht träfen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers führte also dazu, dass - selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung - die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an einen Dritten ausgelagert würde, der allenfalls nicht den strengen Regeln des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich des konkreten Arbeitnehmers unterliegt. Solchen Folgen stehen die zwingenden Normen des ASchG entgegen.

Ein wirksames Kontrollsystem (für die Voraussetzungen vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 23. März 2012, Zl. 2010/02/0263) hat der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht, zumal nach den Feststellungen keinerlei Unterweisungen hinsichtlich der Abschaltung der 1kV-Leitung erfolgt ist. Ein Fehlen von Verschulden ist demnach nicht zu sehen.

Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer die Strafzumessung wegen der von ihm als lang eingeschätzten Verfahrensdauer zwischen mündlicher Berufungsverhandlung im Jänner 2012 und dem angefochtenen Bescheid vom Jänner 2013. Allerdings verabsäumt es der Beschwerdeführer darzulegen, inwieweit diese im Übrigen bei der Komplexität des vorliegenden Falles nicht als überlang zu wertende Verfahrensdauer Auswirkungen auf die Strafzumessung haben könnte.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. September 2013

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020047.X00

Im RIS seit

07.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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