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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Senatspräsidentin Dr. Riedinger und den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des M in T, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des unabhängigenVerwaltungssenates in Tirol vom 13. Dezember 2010, Zl. uvs-2010/20/3023-2, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe am 2. Juni 2010 um 02.55 Uhr in I. ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l ergeben. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2010 vor der belangten Behörde die Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Dadurch sei der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung sei als erheblich anzusehen. Die von ihm missachtete Bestimmung diene in erster Linie der Verkehrssicherheit. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug auf einer Strecke von ca. 150 m gelenkt. Die Höhe des Alkoholisierungsgrades habe sich auf Grund des durchgeführten Alkomattestes ergeben. Dieser sei mit einem geeichten Messgerät durchgeführt worden. Die Messwerte (der zu Grunde zu legende niedrigere Messwert sei 0,73 mg/l gewesen) seien durch ein Messprotokoll in unbedenklicher Weise dokumentiert worden. Den Beschwerdeführer treffe auch ein Verschulden in Form von Vorsatz. Er habe auf Grund der zuvor konsumierten alkoholischen Getränke wissen müssen, dass er nicht mehr berechtigt gewesen sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Mildernd sei nichts hervorgekommen. Erschwerend sei eine einschlägige Strafvormerkung aus dem Jahr 2006 (Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO 1960). Der Beschwerdeführer beziehe ein monatliches Einkommen von EUR 1.400,--. Er besitze kein nennenswertes Vermögen, habe keine Schulden. Er habe eine Sorgepflicht gegenüber einer 10-jährigen Tochter. Der Beschwerdeführer habe die Tat gestanden, Einsicht gezeigt und den glaubwürdigen Eindruck vermittelt, entsprechende Konsequenzen aus der Tat gezogen zu haben. Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien habe sich die belangte Behörde zu einer Herabsetzung der Geldstrafe (von EUR 1.900,--) auf EUR 1.700,-- veranlasst gesehen. Eine weitere Herabsetzung sei vor dem Hintergrund der Mindeststrafdrohung (EUR 1.200,--), dem festgestellten Alkoholisierungsgrad sowie dem Umstand, dass das Fahrzeug nicht nur in Betrieb genommen, sondern auch gelenkt worden sei und der einschlägigen Strafvormerkung nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 15. Juni 2011, B 236/11, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.
In der Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer geht auf den Umstand, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides nur mehr die Strafhöhe bildet, auf die die Berufung in der öffentlichen-mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2010, wie sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll ergibt, eingeschränkt wurde, nicht ein. Die den Grund des vorliegenden Tatvorwurfes betreffenden Beschwerdeausführungen sind daher unbeachtlich.
Gründe, die für eine weitere Reduzierung der verhängten Strafe sprechen, die von der belangten Behörde ohnehin schon auf EUR 1.700,-- herabgesetzt wurde, finden sich in der Beschwerde nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 11. September 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011020250.X00Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013