TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/16 2013/08/0145

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG §23 Abs1;
BSVG §23 Abs4b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Stromayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des J B in M, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, 3100 St. Pölten, Domgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Juni 2013, Zl. GS5-A-950/135-2013, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass gemäß § 23 BSVG der Beitragsbemessung für den in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversicherten Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2011 im Einzelnen näher bezifferte monatliche Beitragsgrundlagen zugrunde zu legen seien, wobei auf die einzelne monatliche Beitragsgrundlage ein jeweils genannten Teilbetrag auf den Flächenbetrieb und ein jeweils genannten Teilbetrag auf die Tätigkeit des Einstellens von Reittieren entfalle.

Der Beschwerdeführer führe einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert von EUR 11.700,-- die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte übersteige. Neben der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion übe der Beschwerdeführer die Nebentätigkeit des "Einstellens von Reittieren" aus. Er habe im Jahr 2008 einen Tierbestand von acht Reittieren und in den Jahren 2009 bis 2011 von neun Pferden aufgewiesen. Er selbst verfüge über drei Pferde, welche er jedoch nicht vermiete. Als monatliche Einstellkosten habe er für ein Pferd insgesamt EUR 165,-- verrechnet. Dieser Betrag setze sich aus der Miete für eine Pferdebox in Höhe von EUR 75,--, aus Entgelten für Heu, Stroh und Hafer aus eigener Produktion in Höhe von EUR 75,-- sowie aus einem Betreuungspauschale für das Füttern, Ausmisten und den Koppelgang in Höhe von EUR 15,-- zusammen.

Aufgrund einer am 28. März 2012 vorgenommenen Betriebsprüfung über den Zeitraum 2007 bis 2011 seien von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt für das Einstellen von Reittieren im Jahr 2007 Einnahmen in Höhe von EUR 990,--, im Jahr 2008 Einnahmen in Höhe von EUR 6.630,--, für das Jahr 2009 Einnahmen in Höhe von EUR 6.475,--, für das Jahr 2010 Einnahmen in Höhe von EUR 8.720,-- und für das Jahr 2011 Einnahmen in Höhe von EUR 5.900,-- ermittelt worden.

Der Beschwerdeführer habe für die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten lediglich das Betreuungspauschale von EUR 15,-- pro Pferd gemeldet. Er mache geltend, dass der Verkauf von Heu und Stroh aus eigener Produktion nicht zu den Nebentätigkeiten zähle, sondern Teil der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit (Urproduktion) sei und er dafür bereits auf der Grundlage des Einheitswertes Beiträge abführe. Andernfalls hätte er für den Verkauf von Heu und Stroh "doppelt bezahlen müssen". Dem sei - so die belangte Behörde weiter - § 23 Abs. 1 BSVG entgegenzuhalten. Bei der vom Beschwerdeführer verrechneten Gesamteinstellungsgebühr handle es sich um einen Pauschalpreis, der die Einstellung sowie diverse Zusatzleistungen (wie Fütterung und Betreuung der Pferde) umfasse. Eine Herausrechnung von Teilen des Entgelts aus den zu meldenden Bruttoeinnahmen sei nicht zulässig. Die Aufwendungen im Rahmen der Nebentätigkeiten seien von der für Nebentätigkeiten vorgesehenen 70 %igen Ausgabenpauschale erfasst. Die jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen für Nebentätigkeiten seien gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 (iVm Abs. 4b) BSVG auf Basis von 30 % der gesamten Einnahmen für das Einstellen von Reittieren zu errechnen. Durch Addition mit dem Versicherungswert (Flächenbetrieb) ergebe sich die jeweilige monatliche Beitragsgrundlage in der Gesamthöhe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde bringt vor, jedem Erzeuger von Produkten der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion stehe auch das Recht zu, seine Erzeugnisse zu verkaufen, soweit dieses Recht nicht gesetzlich eingeschränkt worden sei. Der vom Beschwerdeführer durchgeführte Heu- und Strohverkauf bzw. dessen Erträgnisse seien als Teil der Urproduktion von der Beitragsgrundlage für den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß § 23 Abs. 1 BSVG abgegolten. Die Einbeziehung des Heu- und Strohverkaufes als Tätigkeit im Sinn des § 23 Abs. 4b BSVG sei zu Unrecht erfolgt.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0224, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im angefochtene Bescheid fehlten Feststellungen über die Höhe der monatlichen Einstellungsgebühr (für ein Pferd) in den Jahren 2009 bis 2011, so ist er auf die von ihm nicht bestrittenen Feststellungen über seine Gesamteinnahmen für das Einstellen von Reittieren in den genannten Zeiträumen und die sich daraus gemäß § 23 Abs. 4b BSVG zutreffend errechneten monatlichen Beitragsgrundlagen zu verweisen.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080145.X00

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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