TE Vfgh Beschluss 2013/10/2 V42/2013

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Index

92/01 Luftverkehr und Weltraum

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Zivilluftfahrt-PersonalV 2006 §1b
Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG) MED 1 vom 05.04.2013
Verordnung (EU) 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) 216/2008

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines fliegerärztlichen Sachverständigen auf Aufhebung bereits außer Kraft getretener Bestimmungen im Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG) mangels Legitimation; Fehlen einer aktuellen Betroffenheit des Antragstellers; keine Veränderung seiner Rechtsposition bei Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen aufgrund unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, Punkt 4.1.8 und Punkt 4.2.7 des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ACG) MED 1 vom 5. April 2013, GZLSA 320-02/01-13, kundgemacht auf der Internetseite der Austro Control GmbH am 8. April 2013 (im Folgenden "ZPH.MED.1"), in eventu den ZPH.MED.1 zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

2. In concreto bringt der Antragsteller Folgendes vor:

"II. Antragslegitimation

Zum Nachweis meiner Antragslegitimation verweise ich darauf, dass ich als fliegerärztlicher Sachverständiger tätig und somit von der ZPH MED 1 unmittelbar und direkt betroffen bin. In der ZPH MED 1 wird von den fliegerärztlichen Sachverständigen unter Androhung des Widerrufes der Autorisierung ein Vorgehen verlangt, welches berufliche Schweigepflichten verletzt und das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Schutz von sensiblen Daten gänzlich ignoriert.

Mit der Erstellung von fliegerärztlichen Gutachten erwirtschafte ich einen großen Teil meines Einkommens. Mit der Nichtbefolgung der ZPH MED 1 würde ich einen Widerruf meiner Autorisierung als fliegerärztlicher Sachverständiger durch die Austro-Control-GmbH riskieren. Es besteht auch kein anderer Weg, die Frage der Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der ZPH MED 1 und §1b der ZLPV an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Ein „Umweg" in der Form, dass ich durch Nichtbefolgung der ZPH MED 1 den Widerruf meiner Autorisierung als fliegerärztlicher Sachverständiger durch die Austro Control GmbH riskiere und diesen Widerruf durch Anrufung des Verfassungsgerichtshofs bekämpfe, ist (im Hinblick darauf, dass ein größerer Teil meines Erwerbseinkommens durch den Widerruf meiner Autorisierung bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts wegfallen würde und ich insofern auf die Geltendmachung von möglichen Amtshaftungsansprüchen verwiesen wäre) im Sinne der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs unzumutbar. Ich bin daher unmittelbar durch die Verordnungs-, Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Verordnung in meinen Rechten verletzt und wurde diese Verordnung ohne Fällung einer gerichtlicher Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für mich wirksam.

Punkt 4.2.7. lautet auszugsweise:

[…]

Diese Bestimmung bringt mich in folgenden (unlösbaren) Interessenskonflikt:

Ich bin als fliegerärztlicher Sachverständiger verpflichtet, flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen an Piloten durchzuführen.

Gleichzeitig werde ich durch die zitierte Bestimmung verpflichtet, Befunde der Probanden unverzüglich der Behörde weiterzuleiten.

Als Arzt und Datenverarbeiter bin ich zur Verschwiegenheit und zum Schutz sensibler Daten gem. §§1 ff DSG verpflichtet. Demnach müsste ich für den Fall, dass der Proband seine Zustimmung zur Übermittlung seiner Daten im Sinne der zitierten Bestimmung an die Behörde verweigert, die flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung abbrechen, demnach gegen meine Verpflichtung, diese durchzuführen und abzuschließen, verstoßen oder aber gegen meine Schweigepflicht als Arzt und gegen meine Verpflichtung zur Geheimhaltung sensibler Daten gemäß Datenschutzgesetz.

Zum Nachweis meiner Antragslegitimation verweise ich demnach darauf, dass ich als fliegerärztlicher Sachverständiger tätig und somit von der ZPH MED 1 unmittelbar und direkt betroffen bin. In der ZPH MED 1 wird von den fliegerärztlichen Sachverständigen unter Androhung des Widerrufes der Autorisierung ein Vorgehen verlangt, welches berufliche Schweigepflichten verletzt und das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Schutz von sensiblen Daten gänzlich ignoriert. Mit der Erstellung von fliegerärztlichen Gutachten erwirtschafte ich einen großen Teil meines Einkommens. Mit der Nichtbefolgung der ZPH MED 1 würde ich einen Widerruf meiner Autorisierung als. fliegerärztlicher Sachverständiger durch die Austro-Control-GmbH riskieren. Es besteht auch kein anderer Weg, die Frage der Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der ZPH MED 1 und §1b der ZLPV an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Meine Antragslegitimation ist daher gegeben."

Der Antragsteller bringt aus inhaltlicher Sicht Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ACG) MED 1 vom 5. April 2013 insoweit vor, als Punkt 4.1.8. und Punkt 4.2.7. des ZPH.MED.1 gegen §1b der Zivilluftfahrt-Personalverordnung verstoßen und in einem Spannungsverhältnis zum Recht der Patienten auf ärztliche Verschwiegenheit und der Verpflichtung zum Schutz sensibler Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 stehen würden.

3. Die Austro Control GmbH als erlassende Stelle erstattete dazu eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu abweisen. Zur Zulässigkeit des Antrags hält sie den dargelegten Bedenken im Einzelnen Folgendes entgegen:

"I. Zur Zulässigkeit des Antrags

Der Antragsteller beantragt die Aufhebung bestimmter, von ihm als Verordnungsbestimmungen qualifizierter Teile (namentlich der Pktt. 4.1.8 und 4.2.7) des von der Antragsgegnerin erlassenen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises MED 1 (ACG) vom 5.4.2013, GZLSA320-02/01-13 (im Folgenden 'ZPH.MED.1')

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist Voraussetzung der Antragslegitimation, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, und dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.

Die Antragslegitimation setzt daher voraus, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar und nachteilig eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Der Antragsteller gibt zur Untermauerung seiner Antragslegitimation an, dass er einen 'großen Teil' seines Einkommens aus seiner Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger erziele (Seite 3 zweiter Satz), wobei er ausführt, zur Durchführung von flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen verpflichtet zu sein.

Dem ist in der Sache zunächst entgegen zu halten, dass der Antragsteller in 7100 Neusiedl, Satzgasse 16, als Facharzt für Innere Medizin mit Kassenverträgen tätig ist und hieraus über ein laufendes gesichertes Einkommen verfügt.

Selbst wenn die Behauptung aber zuträfe, läge darin jedoch lediglich ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers. Die Behauptung eines rechtlichen Interesses durch rein wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, ist nach der Judikatur zumindest des VwGH (siehe v.a. VwGH 2008/03/0107 oder auch die dort zitierten VwGH-Erkenntnisse Zl 2003/03/030, Zl 2004/03/0142 oder Zl 2004/03/0002) nicht ausreichend, um eine Verletzung subjektiver Rechte darzutun.

Es wäre aber Sache des Antragstellers, in seinem Antrag darzulegen, inwieweit er durch die (vom Antragsteller als Verordnungsbestimmungen qualifizierten) angefochtenen Teile des ZPH.MED.1 in seinen Rechten verletzt wird.

Der vom Antragsteller zur Begründung seiner Antragslegitimation weiters aufgestellten Behauptung, er sei 'als fliegerärztlicher Sachverständiger verpflichtet, flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen an Piloten durchzuführen' (Antrag S. 5), ist entgegen zu halten, dass der Antragsteller als von der Antragsgegnerin autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger selbstverständlich nur berechtigt (nicht jedoch verpflichtet) ist, flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

Der Antragsteller stützt seinen Antragslegitimation schließlich auf eine behauptete Verletzung des Rechts auf Schutz sensibler personenbezogener Daten einerseits sowie eine behauptete Verletzung 'berufliche[r] Schweigepflichten' bzw der 'Schweigepflicht als Arzt' andererseits.

In beiden Punkten führt der Antragsteller jedoch nicht näher aus, worin eine Verletzung seiner Rechte durch die von ihm bekämpften Teile des ZPH.MED.1 liege. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechts auf Schutz sensibler personenbezogener Daten verweist der Antragsteller nur pauschal auf die Bestimmungen der §§1 ff DSG 2000, ohne diese näher zu konkretisieren und die ihm selbst darin eingeräumten Rechte zu bezeichnen. Hinsichtlich der Verletzung beruflicher (ärztlicher) Schweigepflichten führt der Antragsteller keine Normen an, bezieht sich aber offenbar auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nach §54 Ärztegesetz 1998; auch hier führt der Antragsteller aber in keiner Weise aus, in welchen ihm durch §54 Ärztgesetz 1998 eingeräumten Rechten er durch die angefochtenen Teile des ZPH-MED 1 verletzt würde.

Eine solche Rechtsverletzung ist nicht erkennbar. Sowohl das Recht auf Schutz sensibler personenbezogener Daten als auch die ärztliche Verschwiegenheitspflicht gewährleisten den Schutz jener Personen, die sich einer flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung ('Probanden' wie z.B. Piloten) unterziehen, nicht jedoch einen Schutz oder ein Recht des die Untersuchung durchführenden flugmedizinischen Sachverständigen. Besonders deutlich zeigt sich dies bei §54 ÄrzteG, der ausdrücklich eine Pflicht des Arztes seinem Patienten gegenüber normiert, woraus keinesfalls ein Geheimhaltungsanspruch des Arztes abgeleitet werden kann. Aber auch die Bestimmungen des DSG 2000 erlegen den Auftraggebern (§4 Z4 DSG 2000) und Dienstleistern (§4 Z5 DSG 2000) bestimmte Pflichten auf; wohingegen das Recht auf Schutz dieser Daten nur den Betroffenen (§4 Z3 DSG 2000) – das sind in diesem Sinne wiederum die Probanden - zukommt.

Insoweit sich der Antragsteller erkennbar nur auf diese beiden Schutzbestimmungen bezieht, resultiert aus den Bestimmungen des ZPH.MED.1. jedenfalls keine Verletzung seiner Rechte, weshalb es dem Antragsteller insoweit an der Antragslegitimation fehlt bzw. er es unterlässt darzutun, inwiefern er selbst in seinen Rechten verletzt ist.

Sonstige Rechtsverletzungen werden durch den Antragsteller nicht behauptet. Insbesondere wird von ihm nicht vorgebracht, in seinem Recht auf Eigentum oder freie Erwerbsausübung verletzt zu werden. Da die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs durch die dargelegten Bedenken begrenzt ist (VfSlg 9.089, 11.580, 14.044) braucht seitens der Antragsgegnerin auf allenfalls vom Antragsteller gemeinte, jedoch nicht näher dargelegte Bedenken nicht eingegangen zu werden.

Insbesondere betrifft dies den Antrag auf Aufhebung des Punktes 4.1.8. des ZPH.MED.1, weil das Erfordernis der Bereitstellung einer Mindest-Infrastruktur in keinem denklogischen Zusammenhang zur den beiden behaupteten Rechtsverletzungen steht (dies betrifft im Übrigen auch die auf S 16 f des Antrages 'kritisierten' Bestimmungen des ZPH.MED.1).

Die vom Antragsteller explizit angesprochenen EDV-Ausstattungselemente ('Farbdrucker, Scanner, Internetzugang, Kopierer und dergleichen' – Antrag S 6) betreffen den Antragsteller aber auch gar nicht. Die darauf abstellenden Passagen des Punkt 4.1.8 (i.e. dessen dritter, vierter und fünfter Absatz) beziehen sich in ihrer Gesamtheit nur auf die Verwendung des von der Antragsgegnerin den flugmedizinischen Sachverständigen zur Verfügung gestellten Datenübermittlungsprogramms ('EMPIC'). Der Antragsteller selbst verwendet dieses Programm jedoch nicht (vgl. dazu etwa die 'Sonderbestimmung für AMEs, die noch nicht über einen Anschluss an das EMPIC-System verfügen' in Punkt 4.2.4 des ZPH.MED 1).

Zur Behauptung, es werde im 'ZPH.MED.1 […] von den fliegerärztlichen Sachverständigen unter Androhung des Widerrufs der Autorisierung' ein bestimmtes Vorgehen verlangt (Antrag S. 3 und 5), wird Folgendes festgehalten:

Eine zwingende Androhung eines Widerrufs der Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen ist ausschließlich im Punkt 4.1.5 des ZPH.MED.1 angeführt. Dieser führt aus, dass bei Streichung aus der Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer bzw. bei einem sonstigen Wegfall der berufsrechtlichen Voraussetzungen (zB Abmelden der Ordination ohne Nachweis der Meldung einer anderen Ordination als flugmedizinische Stelle) die Autorisierung widerrufen wird. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind angeführt (Verordnung (EU) Nr 1178/2011, geändert durch Verordnung (EU) Nr 290/2012 - MED.D.010(a), MED.D.030(a), ARA.MED.250; §§4 Abs1 und 45 ÄrzteG 1998).

Dieser Punkt des ZPH.MED.1 gibt de facto den Inhalt der oben genannten Bestimmungen der EU-Verordnung in Kombination mit den nationalen berufsrechtlichen Normen (zB Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer) wieder. Die Androhung des Widerrufs ist (für die dort genannten Fälle) direkt im Verordnungstext geregelt und wurde nicht durch den ZPH 'geschaffen'. Der ZPH erläutert bzw informiert lediglich über die durch die zugrunde liegenden und näher zitierten Bestimmungen geschaffene Rechtslage.

Ein Widerruf der Autorisierung bei Nichteinhaltung von Bestimmungen des ZPH.MED.1 betreffend Datenübermittlung wird – entgegen den Bestimmungen des Antragstellers – im ZPH.MED.1 nicht angedroht.

Vielmehr ergibt sich die Verpflichtung der Behörde zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens bei der Unterlassung der Übermittlung der Detailergebnisse der flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen bereits aus der genannten EU-Verordnung selbst (siehe zB. ARA.MED.250 iVm MED.A.025 (b) (4) sowie AMC1 ARA.MED.135 (a), (b) und (c)); diese ist jedoch einem Individualantrag auf Verordnungsprüfung durch den VfGH gem. Art139 B-VG nicht zugänglich.

Zusammenfassend ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, in welchen Rechten er sich als durch die bekämpften Teile des ZPH.MED 1 verletzt betrachtet.

Im Übrigen weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die bekämpften Bestimmungen des ZPH.MED.1 vom 5.4.2013, LSA320-02/01-13, mit Ablauf des 16.06.2013 außer Kraft getreten sind und durch die Bestimmungen des ZPH.MED.1 in der Fassung der Revision 1 vom 17.6.2013 (GZLSA 320-02/02-13) ersetzt wurden, wobei eingeräumt wird, dass sich die antragsgegenständlich bekämpften Punkte 4.1.8. und 4.2.7. wortgleich in Revision 1 wiederfinden.

II. Zur inhaltlichen Begründung des Antrags (behauptete Gesetz- und Verfassungswidrigkeit)

[…]"

4. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen. Im Einzelnen hält sie der Zulässigkeit des Antrags Folgendes entgegen:

"I.

Zur Zulässigkeit

A) Mangelnde Verordnungsqualität des Anfechtungsgegenstandes:

1.1. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verweist darauf, dass zulässiger Anfechtungsgegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens nur eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG sein kann.

1.2. Voraussetzung eines – zulässigen – Verordnungsprüfungsverfahrens ist daher, dass der Anfechtungsgegenstand als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG zu qualifizieren ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dafür allein auf den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes abzustellen (vgl. etwa nur VfSlg 11.472, 13.021, 13.632, 15.061, 17.244, 17.806).

Eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG liegt demnach nur dann vor, wenn dem in Frage stehenden Verwaltungsakt ein normativer Inhalt zu kommt (vgl. etwa VfSlg 9.708, 12.286, 13.021).

1.3. Aus Sicht der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist den Bestimmungen 4.1.8. und 4.2.7., deren Aufhebung der Antragsteller explizit beantragt hat, wie auch weiteren in der Begründung des Antragstellers genannten Bestimmungen des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 vom 8.4.2013 kein genuiner normativer Inhalt zu entnehmen. Vielmehr enthalten diese Texte im Wesentlichen interpretative Ausführungen zu verschiedenen Regelungselementen insbesondere der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, indem den Normadressaten eine Anleitung gegeben werden soll, wie die entsprechenden seit 8.4.2013 in Österreich unmittelbar anzuwendenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 im Bereich der Flugmedizin konkret zu erfüllen sind.

1.4. Die Austro Control hat im Text des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 zu jeder einzelner Bestimmung explizit angeführt, auf welche Regelungselemente der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 beziehungsweise auf welche sonstigen nationalen sowie unionsrechtlichen Vorschriften sich die jeweilige Bestimmung bezieht.

1.5. Dementsprechend bezieht sich Punkt 4.1.8. des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 auf Anhang IV der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 Punkt MED.010 (c) (1). Gemäß der zitierten unionsrechtlichen Bestimmung müssen flugmedizinische Sachverständige gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie 'über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind'. Punkt 4.1.8. in Verbindung mit Anlage 3 des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 beinhaltet eine Anleitung an die flugmedizinischen Sachverständigen, wie die durch die unionsrechtliche Regelung MED.010 (c) (1) vorgegebenen Anforderungen konkret zu erfüllen sind.

1.6. Der Antragsteller ist von den von ihm hervorgehobenen Bestimmungen in Punkt 4.1.8., die als Teil der Ausstattung des flugmedizinischen Sachverständigen bestimmte technische Einrichtungen wie PC, Internetzugang, Farbdrucker, Scanner und gegebenenfalls Kopierer fordern, nicht betroffen. Diese Bestimmungen in Punkt 4.1.8. beziehen sich ausdrücklich nur auf flugmedizinische Sachverständige, die das von der zuständigen Behörde Austro Control zur Verfügung gestellte Datenübermittlungsprogramm EMPIC verwenden und halten die technischen Erfordernisse fest, die für den ordnungsgemäßen Betrieb dieses Systems unerlässlich sind. Der Antragsteller verwendet dieses System nicht und ist zur Verwendung des Systems auch nach geltender Rechtslage nicht verpflichtet, wie auch im Text des Zivilluftfahrtpersonalhinweises explizit festgehalten wird (vgl. etwa S.8. Punkt 4.2.4. 'Sonderbestimmung für AMEs, die noch nicht über einen Anschluss an das EMPIC-System verfügen').

1.7. Die Argumentation des Antragstellers, wonach die zitierten Bestimmungen zur Ordinationsausstattung auf Grund deren Detailliertheit über die Ermächtigung im §1b ZLPV 2006 hinausgehen, ist in sich nicht schlüssig. Der wesentliche Zweck des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 ist es eben, den flugmedizinischen Sachverständigen konkrete Anleitungen zu geben, wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 zu erfüllen sind. Dieser praktische Zweck einer Hilfestellung würde gänzlich vereitelt, wenn die Behörde wie vom Antragsteller gefordert auf eine detailliertere Beschreibung, wie nun die entsprechenden – teilweise recht allgemein formulierten – unionsrechtlichen Bestimmungen konkret zu erfüllen sind, verzichten würde.

1.8. Punkt 4.2.7. des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 bezieht sich – wie von Austro Control in der genannten Bestimmung selbst schon zutreffend ausgeführt wurde – auf diverse Regelungen der Verordnung (EU) Nr 1178/2011, in welchen die Berichtsverpflichtungen der flugmedizinischen Sachverständigen gegenüber der aufsichtführenden Behörde festgeschrieben werden. Im Einzelnen sind dies die Bestimmungen des Anhang IV der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 MED.A.025 (b) (4), MED.A.025 (d) sowie MED.A.050 sowie des Anhangs IV ARA.GEN.305, ARA.MED.ARA.MED.245.

1.9. Besonders hervorzuheben sind die im Zivilluftfahrtpersonalhinweis MED 1 gleichfalls zitierten von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) gemäß Anhang VI ARA.GEN.120 der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 herausgegebenen Annehmbaren Nachweisverfahren. Konkret bestimmt nämlich AMC1 MED.A.025: '(a) The report required in MED.A.025 (b) (4) should detail the results of the examination and the evaluation of the findings with regard to medical fitness'. Somit sind die Angaben des Antragstellers, wonach die anzuwendenden unionsrechtlichen Normen keine routinemäßig zu übermittelnden detaillierten Untersuchungsberichte fordern, unzutreffend. Die zuständige Behörde Austro Control hat vielmehr in der vom Antragsteller beanstandeten Bestimmung 4.2.7. die erforderlichen konkreten Anleitungen gegeben, wie die in den vorstehend zitierten unionsrechtlichen Normen bereits enthaltenen Anforderungen von den flugmedizinischen Sachverständigen zu erfüllen sind.

1.10. Die vom Antragsteller zitierte Stellungnahme des Datenschutzrates vom 29.4.2013 stützt die ausgeführte Rechtsansicht der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, indem es die anzuwendenden Bestimmungen in seiner Gesamtheit einer kritischen Betrachtung unterzieht und zum Schluss kommt, dass die im Unionsrecht enthaltene umfassende Berichtsverpflichtung für flugmedizinische Sachverständige nicht mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit nach Art6 Abs1 litc. der EU-Datenschutzrichtlinie entspricht. Folgerichtig regt der Datenschutzrat eine Vorlage der Frage an den Gerichtshof der EU an und fordert die Austro Control zur Etablierung eines Alternativen Nachweisverfahrens in Übereinstimmungen mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 auf. Eine explizite Beanstandung des Zivilluftfahrthinweises MED 1 im Sinne der Ausführungen des Antragstellers ist der Stellungnahme des Datenschutzrates hingegen nicht zu entnehmen.

1.11. Da der hier in Frage stehenden Bestimmungen des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 keinen Verwaltungsakt, dem ein genuiner normativer Inhalt zukommt, darstellen, ist der Antrag des Antragstellers bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

B) Mangelnder Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers

1.12. Sollte der Verfassungsgerichtshof den obigen Darlegungen nicht folgen und damit den Zivilluftfahrtpersonalhinweis MED 1 als Verwaltungsakt qualifizieren, dem ein normativer Inhalt zukommt und ihn damit als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG qualifizieren, verweist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie darauf, dass zulässiger Anfechtungsgegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens nur eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG sein kann, die tatsächlich und unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift.

1.13. bis 1.14. […]

1.15. Die vom Antragsteller behauptete Rechtswidrigkeit besteht nun – auf das Wesentliche reduziert – darin, dass er mit der Befolgung des Inhalts des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 4.2.7. in Konflikt mit seiner beruflichen Schweigepflicht sowie des verfassungsrechtlich normierten Grundrechtes auf Datenschutz käme.

Selbst wenn man die zitierten Bestimmungen des Zivilluftfahrtpersonalhinweises MED 1 als Verordnung qualifizieren wollte, würde die vom Antragsteller angestrebte Aufhebung dieses als Verordnung qualifizierten Verwaltungsaktes an dieser unionsrechtlich vorgegebenen Rechtslage nichts ändern.

Auch eine Aufhebung der Bestimmung 4.2.7. könnte nämlich nicht bewirken, dass die in den anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen enthaltene Verpflichtung zu einer routinemäßigen Übermittlung von detaillierten medizinischen Daten der Probanden des Antragstellers an die Aufsichtsbehörde Austro Control entfällt. Ein solches Ergebnis könnte – wie auch vom Datenschutzrat in seiner Stellungnahme vom 29.4.2013 zutreffend ausgeführt wurde – nur erzielt werden, indem die Austro Control ein alternatives Nachweisverfahren gemäß den Bestimmungen des Anhang IV der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 ARA.GEN.120 etabliert.

Bezüglich der vom Antragsteller gleichfalls beanstandeten Bestimmung 4.1.8. hat der Antragsteller nicht dargelegt, inwieweit die dort enthaltenen Anforderungen an die Ausstattung des flugmedizinischen Sachverständigen konkret in seine Rechtssphäre eingreifen. Wie bereits unter 1.6. ausgeführt, ist der Antragsteller von den dort enthaltenen technischen Vorgaben für Verwender des Systems EMPIC nicht betroffen. Zu den detaillierten Vorgaben bezüglich der medizinischen Ausstattung wird vom Antragsteller in keinem Punkt ausgeführt, warum ihn diese konkret belasten könnten.

1.16. Es zeigt sich mithin, dass es dem Antrag schon an einer grundlegenden Zulässigkeitsvoraussetzung – nämlich einem tatsächlichen und unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers – mangelt.

Ein Entfall der vom Antragsteller behaupteten rechtswidrigen Belastung – nämlich die Verpflichtung zur Übermittlung von detaillierten medizinischen Berichten an die Aufsichtsbehörde Austro Control – würde aus einer Aufhebung der Bestimmung 4.2.7.nicht resultieren.

Damit könnte aber auch eine Aufhebung der Bestimmung 4.2.7. unter keinen Umständen zu einer Beseitigung der vom Antragsteller behaupteten Rechtswidrigkeit führen.

1.17. Der Antrag ist daher auch auf Grund eines fehlenden Eingriffes in die Rechtssphäre des Antragstellers, der allerdings Zulässigkeitsvoraussetzung eines Verordnungsprüfungsantrages ist, zurückzuweisen."

In der Sache hält die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie den geltend gemachten Bedenken des Antrags entgegen, dass §1b der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 keineswegs eine pauschale Ermächtigung der zuständigen Behörden zur Erlassung generell-abstrakter Normen beinhalte und dass die Bestimmungen der VO (EU) Nr 1178/2011 zahlreiche Fälle enthalte, in denen die zuständige Vollzugsbehörde zu diversen konkretisierenden generellen Festlegungen verpflichtet bzw. ermächtigt werde. Die zuständige nationale Behörde könnte somit nur in jenen Fällen, in denen sie durch unionsrechtliche oder nationale Vorschriften ermächtigt werde, normative Festlegungen treffen.

II. Rechtslage

1. §1b der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II 205/2006, in der Fassung BGBl II 260/2012, lautet:

"Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA)

§1b. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in §1a genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen."

2. Der Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG) MED 1 vom 5. April 2013, GZLSA320-02/01-13, kundgemacht auf der Internetseite der Austro Control GmbH, lautet:

"Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis

gemäß §1b Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006, idgF

MED 1

Konkretisierung der Bestimmungen für flugmedizinische Sachverständige

GZ: LSA320-02/01-13, 5.4.2013

Inhaltsverzeichnis

[…]

1 Zweck

Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) regelt die konkrete Durchführung der Tätigkeiten von flugmedizinischen Sachverständigen im Rahmen ihrer Autorisierung gemäß der Verordnungen (EU) Nr 216/2008, (EU) Nr 1178/2011 sowie (EU) Nr 290/2012 und (EU) Nr 805/2011.

Insbesondere werden detaillierte organisatorische Vorgaben für die Durchführung flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen, die Ausstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse und flugmedizinischer Berichte durch flugmedizinische Sachverständige geregelt.

Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis gliedert sich in zahlreiche einzelne Bereiche, wobei die jeweils zu konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen bei der präzisierenden Regelung explizit angeführt werden.

2 Geltungsbereich

Diese Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung gilt für flugmedizinische Sachverständige gemäß MED.D.001 ff sowie ARA.MED.200 ff und flugmedizinische Zentren gemäß Art10c VO sowie ORA.AeMC.105 ff.

3 In-Kraft-Treten

Diese Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung tritt mit 8.04.2013 in Kraft.

4 Beschreibung / Regelung

4.1. Allgemeines

4.1.1. Erläuterungen

Immer wenn in diesem ZPH der Begriff 'flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse' angeführt ist, gilt dies gleichermaßen für den Medical Report für Angehörige der Cabin Crew (Ärztliches Gutachten für Flugbegleiter).

Immer wenn in diesem ZPH der Begriff AME oder flugmedizinischer Sachverständiger verwendet wird, gilt dies gleichermaßen sinngemäß auch für AeMCs / flugmedizinische Zentren.

4.1.2. Begriffsbestimmungen:

AME: Aeromedical Examiner (Flugmedizinischer Sachverständiger)

AeMC: Aeromedical Center (Flugmedizinisches Zentrum)

AMC: Acceptable Means of Compliance

CC: Cabin Crew

LAPL: Light Aircraft Pilot Licence

Proband: ein Proband ist ein Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis / einen Medical Report

EMPIC: das von der ACG vorgegebene Datenübermittlungsprogramm

ESARR 5 – Eurocontrol Safety Regulatory Requirement (ATM Services`s Personnel)

Class 1 Medical: Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1

Class 2 medical: Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2

Class 3 Medical: Tauglichkeitszeugnis der Klasse 3

LAPL Medical: Tauglichkeitszeugnis der Klasse LAPL

CC-Medical Report: Ärztliches Gutachten für Flugbegleiter

ZPH: Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis

4.1.3. – Austro Control GmbH als zuständige Behörde für Flugmedizin

MED.A.001

Die Austro Control GmbH ist die in Österreich zuständige Behörde für alle Belange der Flugmedizin – unabhängig von der Zuständigkeit für Lizenzen (auch für Probanden, deren Lizenz in den Zuständigkeitsbereich des Österreichischen Aeroclubs fällt).

Sämtliche in den Verordnungen (EU) Nr 1178/2011 und (EU) Nr 290/2012 erwähnten Bestimmungen, die sich auf Flugmedizin beziehen, sind daher ausschließlich von der Austro Control GmbH zu vollziehen. Die in diesen Bestimmungen teilweise enthaltenen Begriffe 'zuständige Behörde' und 'Lizenzbehörde' bezeichnen somit die Austro Control GmbH.

4.1.4. LAPL und CC: Tauglichkeitsuntersuchungen nur durch AMEs:

MED.D.035 und MED.D.040, ARA.MED.240

In Österreich dürfen sämtliche flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen ausschließlich von autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt werden.

Die in der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 normierte Möglichkeit der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL durch Ärzte für Allgemeinmedizin (ohne Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen) gemäß MED.D.035 und der flugmedizinischen Beurteilung der Kabinenbesatzung (CC-Medical Report) durch Arbeitsmediziner (ohne Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen) gemäß MED.040 wird in Österreich nicht in Anspruch genommen. Eine Meldung gemäß ARA.MED.240 an die EASA ist daher nicht erfolgt.

Sämtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 sowie (EU) Nr 290/2012, in denen auf den Arzt für Allgemeinmedizin oder den Arbeitsmediziner verwiesen wird, sind daher nicht anzuwenden.

4.1.5. Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer:

MED.D.010 (a), MED.D.030 (a), ARA.MED.250; §§4 Abs1, 45 Ärztegesetz 1998

AMEs müssen in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer (§4 Abs1 ÄrzteG 1998) eingetragen sein und am Standort ihrer flugmedizinischen Stelle eine Ordination (Berufssitz gemäß §45 ÄrzteG 1998) bei der zuständigen Landesärztekammer gemeldet haben. AMEs haben der Austro Control GmbH auf Verlangen eine Bestätigung der zuständigen Landesärztekammer vorzulegen.

Die freiberufliche Durchführung von flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen sowie die Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen im eigenen Namen ohne gemeldeten Berufssitz (Ordination) ist unzulässig ('Wanderpraxis' gemäß §45 Abs2 ÄrzteG 1998).

Bei Streichung aus der Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer bzw. einem sonstigen Wegfall der berufsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Abmelden der Ordination ohne Nachweis der Meldung einer anderen Ordination als flugmedizinische Stelle) wird die Autorisierung widerrufen.

4.1.6. Änderungsmeldungen

MED.D.025, MED.D.005 (c)

Die in MED.D.025 (a) (1) – (3) normierten Änderungsmeldungen (Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Untersuchungen durch eine medizinische Aufsichtsbehörde, Wegfall der für die Erteilung der Anerkennung notwendigen Voraussetzungen) sind der Austro Control GmbH unverzüglich nach Bekanntwerden nachweislich zu erstatten. Dazu zählt auch eine relevante Änderung der flugmedizinischen Geräteausstattung.

Die in MED.D.025 (a) (4) normierte Änderungsmeldung (Verlegung der flugmedizinischen Stelle) ist im Vorhinein (d.h. vor Durchführung flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen an einem anderen Ort) mittels des von der Austro Control GmbH auf der Homepage veröffentlichten Formulars durchzuführen bzw. samt den darin angeführten Nachweisen zu beantragen.

Die Durchführung flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen an einer nicht als flugmedizinische Stelle genehmigten Untersuchungsstätte kann zur Aussetzung bzw. zum Widerruf der Autorisierung führen.

AMEs müssen der Austro Control GmbH darüber hinaus sämtliche relevanten Änderungen im Zusammenhang mit ihrer flugmedizinischen Stelle unverzüglich (längstens eine Woche nach Bekanntwerden) und nachweislich schriftlich melden:

Insbesondere sind folgende Änderungen bekannt zu geben:

-              Namensänderung

-              Telefonnummer

-              Faxnummer

-              e-mail-Adresse

-              Homepage

-              Schließung der flugmedizinischen Stelle für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen

4.1.7. Befangenheit

AMEs wird empfohlen, die Durchführung einer flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (zB verwandtschaftliches oder berufliches oder sonstiges Naheverhältnis). Dadurch sollen allfällige Gewissenskonflikte bei der flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung vermieden werden.

4.1.8. Ausstattung flugmedizinischer Stellen

MED.D.010 (c) (1)

Jede flugmedizinische Stelle (gemeldete Ordination) muss zumindest über eine funktionsfähige und zeitgemäße medizintechnische Ausstattung gemäß der Anlage 3 verfügen.

Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die Untersuchungen unter jenen Bedingungen abgehalten werden, die eine einwandfreie Befunderstellung ohne Störfaktoren zulassen. Dies gilt insbesondere für Hör- und Sehtests. Der AME hat dafür Sorge zu tragen, dass adäquate Lichtverhältnisse für Sehtests bestehen und dass bei Hörtests keine störenden Lärmimmissionen vorhanden sind.

In der flugmedizinischen Stelle muss eine geeignete EDV-Infrastruktur für die Verwendung des von der Austro Control GmbH vorgegebenen Datenübermittlungsprogramms (derzeit EMPIC) und die Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen vorhanden sein.

Zumindest erforderlich ist daher Folgendes:

1.              PC (Windows-Betriebssystem, Installation der jeweils vorgegebenen JAVA-Software)

2.              Internetzugang (mit adäquater Datenübertragungsgeschwindigkeit)

3.              Farbdrucker (vorzugsweise Laserdrucker)

4.              Scanner

5.              gegebenenfalls Kopierer (kann durch Scannen und Drucken ersetzt werden)

Für die Punkte 3 bis 5 reicht ein entsprechendes Multifunktionsgerät aus.

Der Austro Control GmbH sind sämtliche Geräte im Rahmen von Audits, Inspections oder auf Verlangen zu zeigen.

4.2. Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen

4.2.1. Nachweis der Identität und Ausschluss von Sprachbarrieren

MED.A.035 (b) (1)

AMEs haben sich vor der Durchführung jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung von der Identität des Probanden durch Vorlage eines Lichtbildausweises zu überzeugen.

Beim erstmaligen Aufsuchen einer flugmedizinischen Stelle durch einen Probanden hat der AME dessen Lichtbildausweis zu kopieren und der flugmedizinischen Dokumentation anzuschließen.

MED.A.025 (a) (1)

AMEs haben sich vor Beginn der flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung davon zu überzeugen, dass keine die Tauglichkeitsbeurteilung beeinträchtigenden Sprachbarrieren bestehen.

Bei Probanden, die der deutschen Sprache nicht im erforderlichen Ausmaß mächtig sind, hat der AME sicherzustellen, dass mit dem Probanden in einer dritten Sprache (zB Englisch) kommuniziert werden kann. Hierfür sind entsprechende Sprachkenntnisse sowohl des Probanden als auch des AME erforderlich, da neben der Anamnese auch diverse Aufklärungspflichten des AMEs in einer für den Probanden verständlichen Sprache umgesetzt werden müssen.

Wenn notwendig, kann auch ein Dolmetscher beigezogen werden. Dieses Faktum samt der Daten der Person des Dolmetschers sind im flugmedizinischen Akt zu dokumentieren. Der Dolmetscher ist nachweislich über die ärztliche Verschwiegenheitspflicht aufzuklären.

Wenn Sprachbarrieren nicht ausgeräumt werden können, darf der AME die Untersuchung nicht durchführen.

4.2.2. Aufklärung vor Untersuchungsbeginn

MED.A.020, MED. A.025 (a) (2) (c), MED.A.035

Bei der Aufklärung der Probanden über die Konsequenzen der Beibringung unvollständiger, ungenauer oder falscher Angaben zu ihrer Krankengeschichte (sowie fliegerisch relevante Vorfälle und Unfälle) hat der AME insbesondere auf die straf- und zivilrechtliche Haftung des Probanden und die Möglichkeit eines allfälligen lizenzrechtlichen Ermittlungsverfahrens hinzuweisen. Dieser Hinweis hat vor dem Ausfüllen des Antragsformulars zu erfolgen und bezieht sich auf alle darin enthaltenen Fragestellungen.

Die Aufklärung ist zu dokumentieren.

Beim erstmaligen Aufsuchen einer flugmedizinischen Stelle durch einen Probanden hat der AME diesem das Informationsblatt gemäß Anlage 1 nachweislich zu übergeben.

Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen hat der AME den Probanden auf die auf der Rückseite des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses befindlichen Meldepflichten hinzuweisen sowie ausdrücklich darüber zu informieren, in welchen Fällen er seine Rechte aus der Lizenz / Attestation nicht ausüben darf.

Die Aufklärung darüber ist zu dokumentieren.

4.2.3. Vorlage Tauglichkeitszeugnis

MED.A.030 (h), MED.A,035 (c), MED.A.040

Vor Beginn der flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung (bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen) hat sich der AME das letztgültige flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis vom Probanden vorlegen zu lassen.

Bei der Verlängerung / Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses bzw. der Ausstellung einer Verweigerungsbestätigung ist das vorgelegte flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis einzuziehen und der flugmedizinisch-ärztlichen Dokumentation anzuschließen.

Auf dem eingezogenen Tauglichkeitszeugnis ist ein entsprechender Vermerk ('eingezogen am XX.XX.20XX wegen Verlängerung / Erneuerung / Verweigerung') anzubringen. Der Vermerk ist vom AME zu unterfertigen.

Sofern der Proband das letztgültige flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis nicht vorlegt, ist unverzüglich Kontakt mit der Austro Control GmbH aufzunehmen. Bis zur abschließenden Klärung durch die Behörde darf der AME das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis nicht ausstellen.

Vermeintliche Erstuntersuchung:

Wenn sich aus der Sachlage (Bsp: persönliche Angaben des Probanden, sonstige Hinweise etc.) ergibt, dass für den Probanden bereits im Vorfeld ein oder mehrere flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse gemäß PART-MED bzw. ZLPV 2006 (JAR-FCL 3) sowie ZLPV (alt) ausgestellt worden sind, hat der AME unverzüglich Kontakt mit der Austro Control GmbH aufzunehmen und darf das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis erst nach Bestätigung der Behörde, dass es sich um eine Erstausstellung handelt, ausstellen.

4.2.4. Ausstellung der Tauglichkeitszeugnisse / Bestätigung über die Verweigerung der Ausstellung

VO (EU) Nr 1178/2011, MED.A.020, MED.A.025 (b) (1) und (4), MED.A.035 (a) MED.A.040

VO (EU) Nr 290/2012, Appendix VI zum PART.ARA (b)

VO (EU) Nr 805/2011, Art15 Abs3 iVm Eurocontrol-Richtlinie - ESARR 5 - Annex 2

Nach jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung hat der AME im Fall der Beurteilung der Tauglichkeit dem Probanden entweder ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder eine Bestätigung über die Verweigerung der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses auszustellen.

Hierfür sind ausschließlich die im EMPIC vorgegebenen bzw. die von der Austro Control GmbH mittels CD-ROM zur Verfügung gestellten elektronischen Formatvorlagen zu verwenden.

Diese sind ausschließlich auf die von der Austro Control GmbH zur Verfügung gestellten Papiervorlagen / Vordrucke zu drucken. Dies gilt auch für nationale flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse gemäß ZLPV (alt).

Die Rückseite der Papiervorlagen ist mit einem Standardtext und einer fortlaufenden Seriennummer bedruckt. Die Vordrucke sind chronologisch anhand dieser Seriennummer zu verwenden.

Das Tauglichkeitszeugnis / die Verweigerungsbestätigung ist im EMPIC elektronisch auszufüllen und auf die Vorderseite der Papiervorlage in Farbe (blau-graues LOGO der Austro Control GmbH) zu drucken.

Vordrucke können jederzeit formlos bei der Austro Control GmbH angefordert werden. Der flugmedizinische Sachverständige hat hierbei einen entsprechenden Zeitraum für die Bearbeitung und Übermittlung einzuplanen.

Das Ausdrucken eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses auf einem anderen als den von der Austro Control GmbH zur Verfügung gestellten Papier ist jedenfalls unzulässig und kann zum Widerruf der Autorisierung führen.

Das Tauglichkeitszeugnis ist vom AME und vom Probanden zu unterfertigen.

Der AME hat eine Kopie des ausgestellten und unterfertigten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses anzufertigen und in der flugmedizinisch-ärztlichen Dokumentation abzulegen.

Sonderbestimmung für AMEs, die noch nicht über einen Anschluss an das EMPIC-System verfügen:

Besteht an der flugmedizinischen Stelle noch kein EMPIC-Anschluss, sind die Daten ausschließlich in das von der Austro Control GmbH in elektronischer Form zur Verfügung gestellte Tauglichkeitszeugnis- bzw. Verweigerungsformular elektronisch einzutragen und anschließend auf die Austro-Control-Papiervorlage zu drucken.

Das händische Ausfüllen eines ausgedruckten Formulars ist nicht zulässig!

4.2.5. Jahresbericht:

MED.A.025 (c) iVm §51 Ärztegesetz 1998, ARA.MED.150, ARA.MED.245 iVm ARA.GEN.305, ARA.MED.250, ARA.MED.315, ORA.AeMC.220

Im Rahmen der fortlaufenden Aufsicht über AMEs gilt Folgendes:

Der AME hat jedes Jahr unaufgefordert bis zum 1. Februar einen vollständig ausgefüllten und unterfertigten Bericht über alle im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen (Jahresbericht – ausgefüllte Liste gemäß Anlange 2) an die Austro Control GmbH zu übermitteln.

Die Liste gemäß Anlage 2 wird den AMEs in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und ist auf dem Ordinations-PC abzuspeichern.

Der AME hat unverzüglich nach Verwendung eines ACG-Vordruckes die jeweilige Seriennummer in die Liste (Anlage 2) einzutragen und sämtliche sonstigen dort geforderten Angaben anzuführen.

Tauglichkeitszeugnisse / Verweigerungsbestätigung:

Der laufende Jahresbericht (Liste gemäß Anlage 2) ist ständig aktuellen zu halten, nach jeder Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses / Verweigerungsbestätigung zu ergänzen und im Rahmen von Audits und Inspections oder auf Verlangen der Austro Control GmbH unverzüglich vorzulegen.

Duplikat:

Auch die Ausstellung eines Duplikates eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist in der Liste gemäß Anlage 2 zu vermerken.

Fehlerhafter Ausdruck:

Sollte bei der Ausstellung / beim Ausdrucken des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses / der Verweigerungsbestätigung ein Fehler auftreten bzw. ein Vordruck aus einem sonstigen Grund unbrauchbar werden, ist dies in der Liste gemäß Anlage 2 zu vermerken.

Der fehlerhafte Ausdruck ist als 'ungültig' zu kennzeichnen und der flugmedizinisch-ärztlichen Dokumentation des Probanden, für den der Ausdruck vorgesehen war, anzuschließen.

Der AME hat mit der Liste gemäß Anlage 2 bzw. dem Jahresbericht der Austro Control GmbH nachzuweisen, wofür jedes Exemplar der übermittelten durchnummerierten Vordrucke verwendet wurde.

4.2.6. Einholen eines Konsiliargutachtens

PART-MED

1. Flugmedizinisch zertifizierte Fachärzte

AMEs haben im Rahmen flugmedizinischer Tauglichkeitsbeurteilungen notwendige Konsiliargutachten in den Sonderfächern

?              Augenheilkunde und Optometrie

?              Hals-, Nasen und Ohrkrankheiten und

?              Innere Medizin mit oder ohne Zusatzfacharzt Kardiologie ausschließlich durch flugmedizinisch zertifizierte Fachärzte*

vornehmen zu lassen.

*(Da der Fachbereich Innere Medizin / Kardiologie als zu zertifizierende Fachrichtung für die Flugmedizin neu etabliert wird, können bis 1.10.2013 können auch noch nicht flugmedizinisch zertifizierte Fachärzte dieses Sonderfaches beauftragt werden. Hierfür gelten die Ausführungen zu Konsiliargutachten von sonstigen Fachärzten. Es wird jedoch empfohlen, bis dahin an AMEs, die auch Fachärzte für Innere Medizin / Kardiologie sind, zu überweisen).

Die aktuelle Liste der flugmedizinisch zertifizierten Fachärzte ist auf der Homepage der Austro Control GmbH abrufbar.

Der Proband hat einen auf der veröffentlichten Liste angeführten Facharzt für die Konsiliaruntersuchung aufzusuchen. Der AME hat den Probanden darüber zu informieren.

Das fachärztliche Konsiliargutachten hat eine abschließende definitive Empfehlung für den zuweisenden AME im Hinblick auf die fachspezifische flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung der beantragten Tauglichkeitsklasse sowie auf allfällige Einschränkungen / Limitations unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des PART-MED zu enthalten.

2. Zertifizierte Flugpsychologen

MED.B.060

Ergeben sich für AMEs im Rahmen flugmedizinischer Tauglichkeitsunte

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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