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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;Norm
NatSchG Stmk 1976 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des D in Graz, vertreten durch Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 8. August 2000, Zl. UVS 303.2-8/2000-13, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. September 1996 war der C Gesellschaft m.b.H. gemäß § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (NSchG) aufgetragen worden, "folgende nicht bewilligte Ankündigungen (Werbeeinrichtungen), die auf dem umzäunten Freizeitgelände in der Marktgemeinde K., Adresse ..., errichtet wurden, binnen zwei Wochen zu entfernen:
7 Werbetafeln im Ausmaß von rund 2,5 x 6 m am östlichen oberen Rand der ehemaligen Schottergrube direkt beim Zaun vor dem Rand des östlich gelegenen Nadel-Laubmischwaldes (siehe Fotos);
8 Werbetafeln im Ausmaß von rund 2,5 x 6 m am Ostrand an der Oberkante der ehemaligen Schottergrube unmittelbar vor dem Zaun, der die Freizeitanlage von der ÖBB-Strecke abgrenzt, auf den Grundstücken Nr. 17/1 und 14/2 KG W. (siehe beiliegende Fotos);
6 Werbetafeln im Ausmaß von rund 2,5 x 6 m auf der eingesenkten ebenen Fläche der Freizeitanlage im nördlichen Bereich, Richtung Verwaltungsgebäude der Firma A, unmittelbar vor dem Zaun (siehe beiliegende Fotos).
Die beiliegenden Fotos sind ein Bestandteil dieses Bescheides."
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, 96/10/0220, als unbegründet abgewiesen worden.
Mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 1996 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH nicht dafür gesorgt, dass dem mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. September 1996 erteilten Auftrag, die nicht bewilligten Ankündigungen (Werbeeinrichtungen) binnen zwei Wochen zu entfernen, bis zumindest 10. Oktober 1996 entsprochen wurde. Trotz des rechtskräftigen Entfernungsauftrages sind folgende Werbeeinrichtungen nach wie vor vorhanden: Fünf Werbetafeln am östlichen oberen Rand der ehemaligen Schottergrube, direkt beim Zaun vor dem Rand des östlich gelegenen Nadel-Laub-Mischwaldes. Zwei weitere Plakatwände von den insgesamt sieben sind noch als Werbeträger vorhanden, jedoch befindet sich auf diesen kein Plakat. Die entlang der ÖBB-Strecke im östlichen Bereich bestehenden acht Plakatwände sind derzeit nicht mit Plakaten versehen; drei davon sind bereits baufällig geworden. Im nördlichen Bereich der Freizeitanlage Richtung Verwaltungsgebäude der Firma A. unmittelbar vor dem Zaun sind von den insgesamt sechs Werbetafeln noch drei mit Werbung versehen. Die drei weiteren sind entweder schon teilweise baufällig bzw. nicht mit Werbeaufschriften versehen." Dadurch sei die Vorschrift nach § 43 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 NSchG verletzt worden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hatte die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 26. Mai 1997 abgewiesen, wobei sie die verletzte Bestimmung präzisierte, sodass sie lautete:
"§§ 4 Abs. 1, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 NSchG in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 2. September 1996 sowie § 9 VStG."
Mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 97/10/0139, hatte der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde (durch das "Mitzitieren" von § 4 Abs. 1 NSchG als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde) gegen § 44a Z. 2 VStG verstoßen hatte; des Näheren wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (im Folgenden: Vorerkenntnis) verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. August 2000 wies die belangte Behörde die Berufung (neuerlich) mit der Maßgabe ab, dass die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Tagen festgesetzt und der Spruch hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschriften wie folgt richtig gestellt werde:
"§ 4 Abs. 7 Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl. 79/1987 in Verbindung mit dem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2.9.1996, GZ: 6-55 Fi 1/6-1996, und § 33 Abs. 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz."
Begründend legte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf ihren Bescheid vom 26. Mai 1997 und die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes dar, dass sowohl der Beseitigungsauftrag der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. September 1996 als auch der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 13. Dezember 1996 hinreichend konkretisiert seien. Die C-GmbH habe den rechtskräftigen, auf § 4 Abs. 7 NSchG gestützten Auftrag der Steiermärkischen Landesregierung, die dort bezeichneten Werbeeinrichtungen binnen zwei Wochen zu entfernen, bis zum 10. Oktober 1996 nicht befolgt; der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer habe dieses Versäumnis strafrechtlich zu verantworten. Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, § 4 Abs. 1 NSchG treffe für den gewerberechtlich bewilligten Betrieb nicht zu, sei nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass nicht behauptet werde, die Anlage befinde sich in einer geschlossenen Ortschaft, sei die Frage der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht für diese Werbeeinrichtungen mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1996 endgültig geklärt. Der Beschwerdeführer habe auch wissen müssen, dass die wasser-, gewerbe- und baubehördlichen Bewilligungen die Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz nicht ersetzten. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde unter anderem aus, es lägen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor. Der Beschwerdeführer sei verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, jedoch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Naturschutzgesetz vorbestraft. Die von der ersten Instanz verhängte Geldstrafe betrage gerade 12 % der möglichen Höchststrafe. Im Zusammenhang mit dem nicht unbedeutenden Verstoß gegen den Schutzzweck der Norm bedürfe es schon auf Grund general- und spezialpräventiver Überlegungen der Verhängung der Geldstrafe in der bisherigen Höhe, um den Beschwerdeführer in Zukunft von Verstößen gegen die Bestimmungen des NSchG abzuhalten. Dem unerlaubten Aufstellen von Werbetafeln käme eine besonders große Publizität zu; das sanktionslose Tolerieren solcher Verstöße signalisiere der Öffentlichkeit eine negative Beispielswirkung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht zunächst Feststellungsmängel geltend. Sie vertritt die Auffassung, die Behörde hätte feststellen müssen, inwieweit die im Bescheid vom 13. Dezember 1996 angeführten "Werbetafeln", Plakatwände, etc." tatsächlich unter (den Begriff) "Ankündigungen" im Sinne von § 4 Abs. 1 NSchG zu subsumieren waren, zumal offensichtlich ein Teil der Plakatwände keine Plakate aufgewiesen habe. Der Unrechtsgehalt sei vermindert, wenn "diese gegenständlichen Einrichtungen in Wahrheit nicht durch Werbetafeln versehen waren".
Bei diesen den Begriff "Ankündigungen" im Sinne des § 4 NSchG verkennenden und die Rechtskraft des erteilten Auftrages außer Acht lassenden Darlegungen handelt es sich um die sinngemäße Wiederholung eines entsprechenden Vorbringens in der Beschwerde gegen den im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid der belangten Behörde. Es genügt daher, insoweit auf die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses zu verweisen.
Die Beschwerde macht weiters geltend, es fehlten Feststellungen, ob die Ankündigungen durch die C-GmbH veranlasst worden wären oder die C-GmbH "lediglich als Grundeigentümer zur Entfernung verhalten worden ist". Sollte es sich um einen Fall der Verantwortlichkeit des Grundeigentümers handeln, wären Feststellungen dahingehend notwendig gewesen, inwieweit sich die gegenständlichen Werbeeinrichtungen tatsächlich auf Liegenschaftseigentum der C-GmbH befunden hätten. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, dass die Behörde den zu diesem Thema beantragten Ortsaugenschein nicht durchgeführt habe.
Diese Darlegungen gehen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer wird als das zur Vertretung der C-GmbH nach außen berufene Organ im Rahmen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG wegen der Verletzung jener Pflichten der juristischen Person in Anspruch genommen, die sich aus dem gemäß § 4 Abs. 7 NSchG erlassenen Auftrag vom 2. September 1996 ergaben. Dass dieser Auftrag nach wie vor dem Rechtsbestand angehört und die juristische Person den Auftrag im Umfang der im Straferkenntnis aufgezählten Anlagen nicht befolgte, ist unstrittig. Bei dieser Sachlage ist unerfindlich, inwiefern die von der Beschwerde vermissten Feststellungen im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sein sollten.
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum. Für die "Baulichkeiten" liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor. Im Einreichplan seien "die entsprechenden Werbeeinrichtungen" ausgewiesen gewesen. Dies habe für den Beschwerdeführer den Schluss zugelassen, dass eine "zusätzliche naturschutzrechtliche Bewilligung" nicht erforderlich sei. Zum angenommenen Tatzeitpunkt 10. Oktober 1996 sei kein rechtskräftiger Entfernungsauftrag vorgelegen, weil gegen den (im Instanzenzug erlassenen) Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. September 1996 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erhoben worden sei. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei am 16. Dezember 1996 gefällt und am 17. Jänner 1997 zugestellt worden. Bis zur Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses sei ein entschuldbarer Rechtsirrtum zuzubilligen.
Diese Darlegungen verkennen in mehrfacher und grundlegender Weise die Rechtslage. Im vorliegenden Zusammenhang genügt aber der Hinweis, dass ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, voraussetzt. Bei der Verwaltungsvorschrift, der der Beschwerdeführer zuwidergehandelt hat, handelt es sich, wie schon im Vorerkenntnis dargelegt wurde, um die Anordnungen des im Grunde des § 4 Abs. 7 NSchG erlassenen Bescheides vom 2. September 1996, bestimmt bezeichnete Werbetafeln zu entfernen, in Verbindung mit der das allgemeine strafbewehrte Gebot der Befolgung solcher Anordnungen enthaltenden Vorschrift des § 33 Abs. 1 NSchG. Die oben wiedergegebenen Darlegungen gehen somit an der Sache vorbei; ein im vorliegenden Zusammenhang relevanter Rechtsirrtum wird damit nicht einmal behauptet.
Die Beschwerde macht weiters geltend, die Verhängung einer Geldstrafe sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen einer Ermahnung vorlägen. Für den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar gewesen, dass zusätzlich eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei, weil sich auf der Anlage mehrere Werbeeinrichtungen befänden, die bau- und gewerberechtlich bewilligt gewesen wären.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die gegenständlichen Ankündigungen betreffenden Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0220, auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach die naturschutzbehördliche Bewilligung durch anderweitige Bewilligungen weder ersetzt noch entbehrlich gemacht wird. Das oben wiedergegebene Vorbringen lässt somit nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer die Tat unter Umständen begangen hätte, die dem Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums nahe gewesen wären. Der geltend gemachte Grund für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG liegt somit nicht vor.
Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde hätte den Umstand, dass der Beschwerdeführer in naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht vorbestraft sei, als Milderungsgrund werten müssen. Auch damit wird das Gesetz verkannt. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Feststellung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer "verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, jedoch nicht wegen eines Verstoßes gegen das NSchG vorbestraft" sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nur die absolute Unbescholtenheit einen Milderungsgrund dar (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 1. Juli 1991, 90/10/0211). Hingegen bildet der Umstand, dass ein Täter nicht einschlägig vorbestraft ist (so genannte relative Unbescholtenheit) keinen Milderungsgrund (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 92/10/0069).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. November 2000
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100159.X00Im RIS seit
11.01.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009