Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Norm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Lehrerin; gesetzmäßige Zusammensetzung des zuständigen Senats der Diziplinarkommission entsprechend der gehörig kundgemachten Verordnung der neu bestellten Vorsitzenden; keine Rückwirkung der VerordnungRechtssatz
Mit Schreiben vom 29.06.2012 betreffend die "Nachnominierung von Mitgliedern der Kommission für die restliche Dauer der Funktionsperiode vom 01.01.2008 bis 31.12.2012" bestellte die BMUKK gemäß §100 Abs6 iVm §222 BDG 1979 "mit sofortiger Wirkung" ua Dr. S. zur Vorsitzenden der Disziplinarkommission.
Mit Verordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission "Dr. S.", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission am 08.11.2012, wurden gemäß §101 Abs4 leg cit die Senate "für das Kalenderjahr 2012" gebildet, wobei für den Senat V (Handelsakademien und Handelsschulen) Dr. S. als Vorsitzende genannt wird.
Der erstinstanzliche Bescheid über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wurde im vorliegenden Fall von der Disziplinarkommission in der Zusammensetzung des Senates V unter der Vorsitzenden Dr. S. beschlossen. Diese Zusammensetzung entspricht der in der Verordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission Dr. S. vorgesehenen Festlegung.
Die Verordnung der Vorsitzenden wurde durch Anschlag an der Amtstafel am Sitz des Landeschulrates (gleichzeitig Sitz der Disziplinarkommission) am 08.11.2012 gemäß §101 Abs5 BDG 1979 (idF der Dienstrechts-Novelle 2011) gehörig kundgemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung auf der Homepage des Landesschulrates für Kärnten schadet nicht.
Im vorliegenden Fall lagen auch die Voraussetzungen für eine Abänderung der Zusammensetzung des Senates V gemäß §101 Abs4 letzter Satz BDG 1979 vor, zumal Dr. S. mit Erlass der BMUKK vom 29.06.2012 zur Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestellt wurde und somit ein wichtiger Grund für die Abänderung vorlag.
Die Verordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission ist - mangels anderslautender Anordnung im Verordnungstext - auch nicht rückwirkend, sondern mit dem der Kundmachung folgenden Tag - somit am 09.11.2012 - in Kraft getreten; daran ändert auch die Bezeichnung als "Verordnung [...] über die Bildung der Senate und die Geschäftsverteilung unter diesen für das Kalenderjahr 2012" nichts.
Im Übrigen kommt eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine gesetzmäßige Änderung der Zusammensetzung nicht in Betracht.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Lehrer, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren), Behördenzusammensetzung, Verordnung Kundmachung, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B790.2013Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013