RS Vfgh 2013/10/2 V42/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2013
beobachten
merken

Index

92/01 Luftverkehr und Weltraum

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Zivilluftfahrt-PersonalV 2006 §1b
Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG) MED 1 vom 05.04.2013
Verordnung (EU) 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) 216/2008

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines fliegerärztlichen Sachverständigen auf Aufhebung bereits außer Kraft getretener Bestimmungen im Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG) mangels Legitimation; Fehlen einer aktuellen Betroffenheit des Antragstellers; keine Veränderung seiner Rechtsposition bei Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen aufgrund unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts

Rechtssatz

Die mit dem (Haupt-)Antrag angefochtenen Punkte 4.1.8 und 4.2.7 des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ACG) MED 1 vom 05.04.2013, GZ LSA 320-02/0-13, (im Folgenden ZPH.MED.1) sind durch die Neuerlassung des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ACG) MED 1 vom 17.06.2013 zur Gänze ersetzt worden und mit Wirkung vom 18.06.2013 außer Kraft getreten.

Es fehlt dem Antragsteller insoweit die - auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH - erforderliche aktuelle Betroffenheit und damit - schon aus diesem Grund - die Legitimation zu deren Anfechtung (vgl VfSlg 19391/2011).

Da der Antragsteller das Datenübermittlungsprogramm EMPIC (Punkt 4.1.8.) nicht verwendet, ist eine Betroffenheit durch diese Bestimmungen ausgeschlossen.

Wie die Austro Control GmbH in ihrer Äußerung dartut, ist die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde durch die VO (EU) 1178/2011 samt den hierzu seitens der EASA ergangenen Acceptable Means of Compliance (AMC) explizit vorgesehen. Die AMC wurden gemäß dem Verfahren des Art19 iVm Art52 der VO (EG) 216/2008 unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten erlassen und sind dadurch Teil des unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts geworden. Aus diesem Grund sind die AMC für die jeweiligen Normadressaten - also für flugmedizinische Sachverständige wie den Antragsteller - bereits ohne Dazwischentreten eines weiteren innerstaatlichen Rechtsaktes (wie zB die Erlassung des ZPH.MED.1) verbindlich. Durch eine Aufhebung der Bestimmungen des ZPH.MED.1 würde die vom Antragsteller angenommene Rechtswidrigkeit nicht beseitigt werden.

Unzulässigkeit auch des Eventualantrages auf Aufhebung der ZPH.MED.1 zur Gänze.

Entscheidungstexte

  • V42/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.2013 V42/2013

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Luftfahrt, Sachverständige, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:V42.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten